Die gemäß der §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Vergütungsberechnung des Nachlassgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat in einem weiteren Verfahren (8 W 110/17) bereits entschieden, dass die seitens der Beschwerdeführerin geforderte Berechnung der Vergütung eines Nachlasspflegers anhand eines einheitlichen Vergütungssatzes bei sich ändernden Verhältnissen im Nachlass nicht dem geltenden Recht entspricht. An dieser Entscheidung wird festgehalten. Ergänzend ist auszuführen: Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers entsteht nicht erst mit seiner Schlussrechnung, sondern bereits wesentlich früher, nämlich sobald die einzelne vergütungspflichtige Tätigkeit geleistet ist, weshalb zum einen die einzelnen Tätigkeiten und der jeweilige Aufwand dokumentiert werden müssen und zum anderen tageweise abzurechnen ist. An diese Art der Abrechnung knüpft nämlich letztlich auch die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB an: wird innerhalb der 15 Monate weniger gefordert als sich später als eigentlich berechtigt herausstellt, so kann der Differenzbetrag nicht nachgefordert werden, weil er eben nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist (so für Abschlagszahlungen Bayrisches Oberstes Landesgericht Beschl. v. 9.4.2003 – 3Z BR 237/02 – juris Tz 14/15).
Wenn nun der Gesetzgeber eine solche Geltendmachung spätestens nach 15 Monaten als materiell-rechtliche Voraussetzung des Bestehens des Anspruchs verlangt, der Nachlasspfleger hierfür aber eine entsprechende nachprüfbare Abrechnung vorlegen muss, so hat dies zwingend zur Folge, dass eine Berechtigung zur (endgültigen) Abrechnung bereits erbrachter Leistungen vor Ende der Pflegschaft bejaht werden muss, unabhängig von dem in § 3 Abs. 4 VBVG gesondert normierten Recht auf Abschlagszahlungen, welches vor allem für die Fälle von Bedeutung ist, in denen mangels abgeschlossener Abrechnung die Höhe der Vergütung noch nicht feststeht, vgl. Götz in Palandt, BGB-Kommentar 76. Aufl. 2017, Anhang zu § 1836, § 3 VBVG Rn 9. Der Berechtigte kann nicht auf den Weg der Abschlagsrechnung bzw. -zahlung verwiesen werden, denn dies entspricht nicht mehr der gesetzlichen Regelungen der §§ 2 und 3 Abs. 4 VBVG: der Berechtigte muss Ansprüche fristgerecht geltend machen, um sie nicht zu verlieren, und kann Abschlagszahlungen verlangen. Im Übrigen kann das Nachlassgericht auch anstatt einer beantragten Abschlagszahlung gleich die Vergütung gewähren, LG Leipzig FamRZ 2000, 850 und 851. Diese kann sich auch der Höhe nach nur nach den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den konkret gestellten (Teil-)Vergütungsantrag richten, spätere Änderungen sind generell nicht geeignet, einmal entstandene und berechtigt geltend gemachte Ansprüche im Nachhinein zu reduzieren.
Vorliegend hat das Nachlassgericht in seinem Beschluss vom 12.2.2016 keine Abschlagszahlung bewilligt, eine solche war nicht beantragt. Statt dessen hatte der Nachlasspfleger einen Antrag auf (endgültige) Vergütung der bereits erbrachten Leistungen, also einen Teilvergütungsantrag, gestellt, den das Nachlassgericht positiv beschieden hat. Der Vergütungsanspruch war in der geltend gemachten Höhe auch bereits entstanden, weshalb es unzulässig ist, die Entscheidung im Nachhinein in eine Bewilligung einer nicht beantragten Abschlagszahlung umzudeuten, um so zu einem einheitlichen Vergütungssatz für die gesamte Vergütung zu kommen. (...)
ZErb 2/2018, S. 040 - 041