Einführung
Zielsetzung einer solchen Gesellschaft ist es, das Familienvermögen über Generationen zu erhalten und der sonst drohenden "Atomisierung im Zeitablauf" entgegenzuwirken. Ferner kann angestrebt werden, Familienmitglieder schrittweise an die Vermögensverwaltung heranzuführen, wie auch durch einen Familienpool Streitigkeiten vermieden werden können, die sich bei der Zuwendung von Einzelobjekten an einzelne Familienmitglieder aus der Frage der Gleichwertigkeit ergeben können. Dabei erweist sich die Rechtsform der Gesellschaft in besonderem Maße als geeignet, die Bündelung des Vermögens in der Familie zu fördern.
Als Rechtsform kommen in Betracht: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR), die KG, die GmbH & Co. KG sowie die GmbH, während die AG wegen ihrer Satzungsstrenge idR ausscheidet. Für die Rechtsformwahl sind zahlreiche außersteuerliche sowie steuerliche Kriterien bedeutsam, die bei der stets erforderlichen Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen sind.
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Eine besondere Bedeutung im Rahmen der vorgenommenen Erbfolge kommt der Familienvermögensgesellschaft (auch: Familienpool) zu. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften in Form der Personengesellschaft oder GmbH, deren Zweck nicht auf den Betrieb eines Wirtschaftsunternehmens, sondern vielmehr darauf gerichtet ist, das in die Gesellschaft eingebrachte Familienvermögen zu verwalten. Besonders verbreitet ist die Einbringung von Grundvermögen in einen Familienpool, aber auch andere Vermögenswerte, wie insbesondere Wertpapiere, Aktienpakete oder sonstige Gesellschaftsbeteiligungen, können in eine Familiengesellschaft eingebracht werden.
A. Außersteuerliche Kriterien
I. Vertretung
Vielfach wird sich der Vermögensübergeber die alleinige Vertretungsberechtigung vorbehalten wollen. Dann kann es bei einer GbR schwierig sein, den Nachweis eines Alleinvertretungsrechts des Seniors im Außenverhältnis zu führen. Während der Senior den Vertretungsnachweis bei einer KG, GmbH & Co. KG oder GmbH durch den bloßen Handelsregisterauszug führen kann, muss er hierfür bei einer GbR zeitnahe Vollmachten in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag vorlegen, und zwar in notariell beglaubigter Form.
Hieran ändert auch der neu geschaffene § 899 a BGB nichts. Zwar heißt es dort, dass dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, wobei die §§ 892–899 BGB bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend gelten. Die Vermutung erstreckt sich aber nicht auf künftig zu erwerbende Rechte – abgesehen von den zahlreichen Auslegungsfragen, die § 899 a BGB aufwirft.
Ebenso wenig wird das Problem des Vertretungsnachweises dadurch gelöst, dass der BGH es beim Erwerb von Grundstücks- und Wohnungseigentum für die Eintragung des Eigentumswechsels ausreichen lässt, dass die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind, ohne dass es weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR gegenüber dem Grundbuchamt bedarf. Denn hierbei handelt es sich um Erleichterungen für den Grundbuchverkehr, die sich aus § 47 Abs. 2 S. 1 GBO ergeben, die aber keine allgemeine Geltung für den Rechtsverkehr haben. Der erweiterte öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 899 a BGB bezieht sich nu...