Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Grundbuchamts vom 9. November 2011 ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist nach § 72 GBO das Oberlandesgericht.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage der Eintragung eines Widerspruchs oder eines Rechtshängigkeitsvermerks betreffend das im Rubrum dieses Beschlusses bezeichnete, im Grundbuch von M. eingetragene Grundstück. Zwar war der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 10. Oktober 2011 auf die Eintragung eines Widerspruchs bzw. eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht nur für dieses, sondern noch hinsichtlich eines weiteren, von ihr in jener Antragsschrift mit "J. (Flur 6 Nummer 437)" bezeichneten Grundstücks gerichtet. Durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 9. November 2011 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts – wie das Rubrum jenes Beschlusses vom 9. November 2011 ausweist – über den Antrag vom 10. Oktober 2011 aber nur insoweit entschieden, als er das im Grundbuch von M. auf Blatt 722 eingetragene Grundstück zum Gegenstand hat. Nur insoweit ist der Antrag vom 10. Oktober 2011 deshalb auch mit der Beschwerde der Beteiligten vom 23. November 2011 gegen den Beschluss vom 9. November 2011 und ihrer Vorlage an das Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz angefallen und der Senat mithin zur Entscheidung berufen. Darüber, ob das Grundbuchamt über den Antrag vom 10. Oktober 2011 noch zu entscheiden hat, soweit er ein anderes als das hier in Rede stehende Grundstück betrifft, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des Beteiligten zu 1) oder eines entsprechenden Rechtshängigkeitsvermerks hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks zu Recht abgelehnt.
a) Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen das im Grundbuch verzeichnete Eigentum des Beteiligten zu 1) liegen nicht vor. Die in der Beschwerde gegebene Darstellung des mit einem solchen Widerspruch verfolgten Zwecks vermag die – hier nicht gegebenen – Eintragungsvoraussetzungen nicht zu ersetzen.
Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) dann, wenn sie von demjenigen bewilligt worden ist (§ 19 GBO), dessen Recht betroffen ist, oder wenn diese Bewilligung durch einen gegen den Eingetragenen gerichteten Vollstreckungstitel ersetzt wird, wozu neben einem nach § 894 ZPO vollstreckbaren Titel auf Bewilligung der Eintragung eines Widerspruchs eine auf eine solche Eintragung gerichtete einstweilige Verfügung (§ 899 BGB) oder ein auf Bewilligung einer Berichtigung des Grundbuchs gerichteter vorläufig vollstreckbarer Titel in der Hauptsache (§ 895 ZPO) genügen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn 1615). Daneben kommt unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, also dann, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht (vgl. Schöner/Stöber, aaO, Rn 1616). Hier ist keiner dieser Fälle gegeben.
Weder eine Eintragungsbewilligung des Beteiligten zu 1) noch ein gegen ihn ergangener Vollstreckungstitel als Grundlage der Eintragung eines Widerspruchs liegen hier vor. Dass die Beteiligte zu 2) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat, genügt nicht. Voraussetzung der Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB wäre, dass eine entsprechende einstweilige Verfügung ergangen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO sind nicht erfüllt. Mit der Eintragung des Beteiligten zu 1) als Eigentümer des Grundstücks hat das Grundbuchamt keine gesetzliche Vorschrift verletzt. Die Eintragung ist auf Antrag des Beteiligten zu 1) erfolgt; den Nachweis der Erbfolge (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) hatte der Beteiligte zu 1) in der erforderlichen Form durch Vorlage einer Ausfertigung (vgl. BGH NJW 1982, 170 [172]; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 35 Rn 23) des ihm erteilten Erbscheins vom 6. Juni 2011 geführt. Für das Grundbuchverfahren hat der Erbschein über die Vermutungswirkung des § 2365 BGB hinaus nach § 35 Abs. 1 GBO volle Beweiskraft für das Bestehen des bezeugten Erbrechts (vgl. Demharter, aaO, § 35 Rn 27, 29; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2365 Rn 2), hier also dafür, dass der Beteiligte zu 1) die Voreigentümerin H. C. als deren Alleinerbe beerbt hat. An die im Erbschein bezeugte Erbfolge war und ist das Grundbuchamt gebunden (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 7. September 2011 – 3 W 13/11 –, juris).
b) Das Grundbuchamt hat es auch zu Recht abgelehnt, im Grundbuch einen Rechtshängigkeitsvermerk einzutragen.
In Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich vertreten wird, dass zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entspr...