Werden zur Erfüllung der Ausgleichsforderung Vermögensgegenstände (Grundstücke, Beteiligungen, Betriebsvermögen, Wertpapiere) übertragen, ist dies zwar ebenfalls Schenkungsteuerfrei möglich. Es können sich allerdings ertragsteuerliche Auswirkungen ergeben, z. B. steuerpflichtige Veräußerungsgewinne gem. den §§ 16, 17, 20 Abs. 2, 23 EStG.
Die Eheleute EM und EF leben in gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. EM erwarb im Jahr 2006 für 200.000,– EUR ein Grundstück zum alleinigen Eigentum, das von ihm seither vermietet wurde. Die Eheleute beenden im Jahr 2012 den Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter Fortbestand der Ehe. Der Ehefrau EF stand daraufhin ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen EM in Höhe von 250.000,– EUR zu. Zur Abgeltung dieses Anspruchs übertrug ihr der EM das Grundstück, das im Übertragungszeitpunkt einen Verkehrswert von 250.000,– EUR hatte.
Lösung
Der Zugewinnausgleichsanspruch im Sinne von § 1378 BGB ist eine auf Geld gerichtete persönliche Forderung an den anderen Ehegatten. EM erfüllte diese (Geld-)Forderung der EF, indem er an Erfüllung statt (§ 364 BGB) das Grundstück übertragen hat.
Wird ein Grundstück von dem Eigentümer (= Steuerpflichtiger) einem Dritten zur Tilgung einer dem Dritten – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehenden Geldforderung an Erfüllung statt übereignet, handelt es sich dabei um ein Veräußerungsgeschäft durch den Steuerpflichtigen; bei dem Dritten liegt ein entsprechendes Anschaffungsgeschäft vor. Veräußerungserlös bzw. Anschaffungskosten ist der Forderungsbetrag, der mit der Übertragung des Grundstücks an Erfüllung statt abgegolten wurde.
Mithin hat M das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dessen Erwerb im Jahr 2012 wieder veräußert, sodass hier ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Gründe für ein Absehen von der Besteuerung gibt es nicht.
Der von EM zu versteuernde Gewinn aus § 23 EStG beträgt (Veräußerungserlös 250.000,– EUR ./. Anschaffungskosten 200.000,– EUR) = 50.000,– EUR. Die Übertragung eines Grundstücks im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann auch Zählobjekt im Sinne der Grundsätze des gewerblichen Grundstückshandels werden. Ist die Frist des § 23 bereits abgelaufen, so liegt kein Zählobjekt im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels vor und es kann neues AfA-Potenzial generiert werden.