Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4) bis 8) im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG folgt daraus, dass sie ein gesetzliches Erbrecht mit einer höheren Quote als in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt für sich in Anspruch nehmen.
In der Sache hat das Rechtsmittel vorläufigen Erfolg. Der Senat musste den angefochtenen Feststellungsbeschluss aufheben, weil er in der Tenorierung der Feststellung des Erbrechts den inhaltlichen Anforderungen des § 352 FamFG nicht entspricht und darüber hinaus ohne hinreichende verfahrensrechtliche Grundlage ergangen ist.
Nach § 352 Abs. 1 FamFG hat das Nachlassgericht durch Beschluss die Entscheidung zu treffen, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden. Der Feststellungsbeschluss hat damit – ähnlich wie der nach dem Verfahrensrecht des FGG anerkannte Vorbescheid – die verfahrensrechtliche Funktion, durch eine Zwischenentscheidung die abschließende Erteilung eines Erbscheins vorzubereiten und durch die gleichzeitig eröffnete Anfechtbarkeit der Entscheidung deren Überprüfung im Rechtsmittelweg zu eröffnen, um die Publizitätswirkung eines etwa unrichtigen Erbscheins zu vermeiden. Dementsprechend kann in dem Beschluss die Erbfolge nur so festgestellt werden, wie sie in einem später zu erteilenden Erbschein ausgewiesen werden könnte. Der Feststellungsbeschluss muss also so gefasst werden, dass er den Inhalt des auf seiner Grundlage zu erteilenden Erbscheins vollständig vorwegnimmt.
Diesen Anforderungen wird der Inhalt des angefochtenen Feststellungsbeschlusses hier nicht gerecht. Denn mit der Bezeichnung als gemeinschaftlicher Erbschein wird einerseits entsprechend der gebräuchlichen Begriffsbildung der Eindruck erweckt, der Erbschein solle sämtliche Erbquoten aller erbberechtigten Beteiligten erfassen. Im Gegensatz dazu weist der Beschluss für einen 1/6-Erbanteil lediglich die namentlich und quotenmäßig noch festzustellenden Abkömmlinge des am 7.3.1948 vorverstorbenen B als Erben aus. In einem Erbschein können aber nur bestimmte Personen als Berechtigte ausgewiesen werden, die den Erblasser tatsächlich beerbt haben. Insbesondere ist es ausgeschlossen, für einen quotenmäßig bestimmten Erbteil unbekannte, im Einzelnen noch zu ermittelnde Personen als Erben auszuweisen. Zweck des Erbscheins als Zeugnis über die Erbfolge ist es gerade, bestimmte Personen als Erben des Erblassers auszuweisen. Dazu gehört insbesondere die Feststellung, dass diese Personen den Erblasser überlebt haben (§ 1923 Abs. 1 BGB); hinsichtlich unbekannter Personen kann eine solche Feststellung gerade nicht getroffen werden. Die hier gewählte Formulierung hat die beabsichtigte Funktion einer Art Platzhalter für die künftig noch zu treffende Entscheidung, welche Personen ggf. anstelle des vorverstorbenen B in die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser eingetreten sind. Insoweit wollte das Amtsgericht also eine abschließende Feststellung der Erbfolge noch nicht treffen, sodass in diesem Umfang folglich auch ein Feststellungsbeschluss nicht erlassen werden konnte.
Der Senat hat erwogen, ob der in diesem Punkt offenbar lediglich missglückt formulierte Beschluss umgedeutet werden kann in einen – verfahrensrechtlich durchaus möglichen – Feststellungsbeschluss für einen gemeinschaftlichen Teilerbschein, der sich nur auf 5/6 der Erbanteile erstreckt, also noch offen lässt, welche Personen für einen weiteren Anteil von 1/6 des Nachlasses als Erben berufen sind. Einer solchen Umdeutung steht indessen entgegen, dass der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts aus einem weiteren Grund unzulässig ist. Nach § 2353 BGB darf das Nachlassgericht dem Erben einen Erbschein nur auf Antrag erteilen. Diese Antragstellung ist danach notwendige verfahrensrechtliche Voraussetzung des Erbscheinsverfahrens. Aus diesem Antragserfordernis wird die strenge Bindung des Nachlassgerichts an den verfahrenseinleitenden Antrag abgeleitet: Der Erbschein (und damit auch der Feststellungsbeschluss nach § 352 FamFG) darf nur so erteilt werden, wie er beantragt worden ist. Dementsprechend muss der Antrag so bestimmt sein, dass ihm das Nachlassgericht durch Erteilung eines inhaltlich entsprechenden Erbscheins stattgegeben kann. Daraus folgt insbesondere, dass die Erbquoten mehrerer Erben genau angegeben werden müssen (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 352 Rn 40). Ein Ausnahmefall, für den die Zulässigkeit eines hinsichtlich der Erbquoten unbestimmten Antrags anerkannt worden ist, nämlich dass im Wege richterlicher Testamentsauslegung aus dem Wertverhältnis testamentarisch zugedachter Vermögensgegenstände die Erbquoten mehrerer eingesetzter Erben erst abgeleitet werden müssen (OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 683), liegt hier nicht vor. Diesen Anforderungen wird hier der am 25.5.2011 zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts gestellte Antrag der Beteiligten zu 1) nicht gerecht, weil er ausdrüc...