Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligte zu 1 im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung Ersatzerbe seiner vorverstorbenen Ehefrau sei.
1. Die ergänzende Testamentsauslegung setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke im Testament vorliegt, die durch den festgestellten Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Durch sie darf also kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise ausgedrückt ist (vgl. Palandt/Weidlich BGB 72. Aufl. 2013, § 2084 Rn 9).
a) Zutreffend hat das Nachlassgericht erkannt, dass nicht feststeht, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was sie für diesen Fall tatsächlich gewollt hätte.
b) Unabhängig von der Ermittlung des Erblasserwillens ist die Beschwerde aber bereits deswegen im Ergebnis begründet, weil der vom Nachlassgericht angenommene Wille der Erblasserin zur Ersatzerbenberufung jedenfalls nicht den erforderlichen Niederschlag im Testament gefunden hat.
Während in den von § 2069 BGB unmittelbar erfassten Fällen nach dem Willen des Gesetzgebers im Zweifel schon die bloße Einsetzung des Bedachten zugleich als Ausdruck der Ersatzberufung seiner Abkömmlinge zu werten ist und dies nach der Rechtsprechung auch dann gilt, wenn es sich bei dem Bedachten um eine mit dem Erblasser nahe verwandte oder verschwägerte Person handelt (OLG Hamm NJW-RR 1987, 648 – 649 – unter Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1976, 552 – 554 – mwN), kann die bloße Einsetzung des Bedachten in allen anderen Fällen noch nicht zugleich als hinreichender Ausdruck der Ersatzberufung seiner Abkömmlinge oder des Ehegatten gewürdigt werden. Denn nur in den zuerst genannten Fällen liegt die Möglichkeit nahe, dass der Erblasser die Zuwendung nicht nur der von ihm bezeichneten Person hat machen, sondern diese Person lediglich als die Erste ihres Stammes hat einsetzen wollen. Davon unterscheidet sich die Sachlage erheblich, wenn der im Testament Bedachte weder ein Abkömmling noch sonst durch enge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder die Ehe mit dem Erblasser verbunden ist. Dann liegt die Annahme nahe, dass der Erblasser den Bedachten nicht lediglich als den Ersten seines Stammes, sondern um der engen persönlichen Beziehungen willen als Erben eingesetzt hat.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Ehefrau des Beteiligten zu 1 war weder ein Abkömmling noch sonst ein naher Angehöriger der Erblasserin. Verbunden war sie mit ihr durch enge persönliche Beziehungen, weil sie sich seit vielen Jahren um die Erblasserin gekümmert hatte. Da die Erbeinsetzung sich mithin auch als eine Belohnung für eine lang andauernde persönliche Betreuungstätigkeit darstellt, lässt sich in dieser allein noch kein Hinweis auf die Ersatzberufung von Angehörigen des Bedachten erkennen. Eine dahingehende Andeutung findet sich im Testament nicht. Deshalb kann nicht angenommen werden, die Erblasserin habe ihren ganzen, der Ehefrau des Beteiligten zu 1 zugedachten Nachlass im Falle ihres Vorversterbens in gleicher Weise derjenigen Person oder denjenigen Personen zuwenden wollen, die ihr ebenfalls eine gewisse Betreuung, sei es auch nur in geringerem Umfange, hatten zuteil werden lassen. Für diese Erwägung spricht auch die Tatsache, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1 in ihrem Testament mit keiner Zuwendung bedacht hat, obwohl er sich nach eigenen Angaben viele Jahre lang um ihre finanziellen Angelegenheiten gekümmert hat. Dem Testament lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Tätigkeit einer anderen Person als der Bedachten die Berufung zum Ersatzerben begründen sollte.
c) Fehlt es – wie hier – in dem Testament an der erforderlichen hinreichenden Andeutung für eine Ersatzerbenberufung des Beteiligten zu 1, sind außerhalb des Testaments liegende Umstände, die einen Rückschluss auf die Willensrichtung der Erblasserin zuließen (z. B. die Erwägungen des Beteiligten zu 1 in seinem Schriftsatz vom 30.11.2012), nicht mehr von Bedeutung (vgl. auch OLG Hamm aaO).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten. Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Von der Anordnung der Kostenerstattung hat der Senat abgesehen (§ 81 FamFG). (...) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.