Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, während sich die weitergehenden Ansprüche des Klägers dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt sehen.
I. Zu Recht hat das Landgericht die Stufenklage auch zur Herbeiführung einer Zustimmung zu Teilungsplänen als zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Zulässigkeit von Stufenklagen nicht auf letztstufige Zahlungsansprüche. So spricht bereits der Wortlaut des § 254 ZPO von "Herausgabe", wobei zu Recht hierunter in umfassender Weise solche Leistungsansprüche verstanden werden, für deren Bestimmung es erst noch einer vorherigen Auskunft bedarf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn 2). Auch die Zustimmung zu einem auf Grundlage zuvor erteilter Auskünfte erst noch zu erstellenden Teilungsplan stellt eine solche Leistung dar, ohne dass es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bereits einer Klärung der – von der Beklagten ergänzend aufgeworfenen – Frage bedarf, ob der konkrete Nachlass sich als nicht teilungsfähig erweist.
II. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten die in Bezug auf den Nachlass "B." weiterverfolgten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche grundsätzlich nach den §§ 2028, 2027 (bzw. 681, 666), 260 BGB zu.
Die Beklagte lebte bis zu dessen Tod mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft und schuldet schon aus diesem Grunde nach § 2028 Abs. 1 BGB Auskunft über die von ihr geführten erbschaftlichen Geschäfte sowie ihre Kenntnisse über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen. Dieser Verpflichtung steht nicht entgegen, dass die Parteien Miterben sind, die untereinander regelmäßig keiner allgemeinen Auskunftspflicht unterworfen wären (vgl. BGH, FamRZ 1989, 377). Der Sinn und Zweck der Regelung des § 2028 BGB, einem schlechter informierten Erben den Zugriff auf die von ihm für die Geltendmachung seines Erbrechts benötigten Informationen zu ermöglichen, über die der Hausgenosse des Erblassers allein aufgrund seiner räumlichen Nähe zu diesem – zumindest potenziell – verfügt, greift nämlich auch im Verhältnis von Miterben. Auch für diese wird daher ausnahmsweise zur Behebung des bestehenden Informationsgefälles eine solche Auskunftspflicht begründet (vgl. bereits RGZ 81, 30). Dabei umfasst die Auskunftspflicht über den "Verbleib" der Erbschaftsgegenstände auch solche, die seit Eintritt des Erbfalls keine Zustandsveränderung erfahren haben, sodass der Anspruchsberechtigte umfassend über den Nachlassbestand in Kenntnis zu setzen ist. Unabhängig davon schuldet die Beklagte auch aus dem Umstand heraus, dass sie den Nachlass des Erblassers "B." in Besitz genommen hat, entsprechende Auskunft und Rechenschaftslegung. Dabei kann offen bleiben, ob sie diesen Erbschaftsbesitz für sich selbst ausübt, was Ansprüche nach § 2027 BGB nach sich ziehen würde, oder den Nachlass für die Erbengemeinschaft in Besitz genommen hat, was zur Folge hätte, dass sie ihren Miterben nach den §§ 681, 666 BGB entsprechend verpflichtet wäre. Der Kläger kann dabei auch – wie von ihm in der Hauptsache beantragt – Auskunft an sich selbst verlangen, da er diese Auskunft benötigt, um den ihm persönlich zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB verfolgen zu können.
III. Dass die Beklagte auch durch ihre zahlreichen vorgerichtlichen Schreiben sowie ihre ergänzenden Angaben im Rahmen dieses Rechtsstreits ihrer bestehenden Auskunftspflicht nicht umfassend nachgekommen ist, hat sie selbst mit Schriftsatz vom 15.1.2013 verdeutlicht, indem sie klargestellt hat, dass neben den aktenkundigen Grundstücken noch weiterer zum Nachlass zählender Grundbesitz vorhanden sei und das angegebene Kontoguthaben sich auf das Oder-Konto bei der Raiffeisenbank Moselkrampen beschränkt habe, obwohl mindestens ein weiteres Bankkonto vorhanden gewesen sei. Weder die dem Kläger grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, als Miterbe Einsicht in das Grundbuch nehmen zu können, noch das angebliche Fehlen von Unterlagen für ein weiteres – zwischenzeitlich auf die Beklagte umgeschriebenes – Oder-Konto befreien die Beklagte von ihrer Auskunftspflicht. Sein Einsichtnahmerecht kann der Kläger nämlich erst erfolgversprechend ausüben, wenn das ursprüngliche Informationsgefälle ausgeglichen ist und er Kenntnis darüber hat, bei welchem Grundbuch eine Einsichtnahme sich als sinnvoll erweist, während er – auch als Miterbe – für ein zwischenzeitlich auf einen anderen Berechtigten umgeschriebenes Konto von der kontoführenden Bank regelmäßig keine Auskünfte mehr erhalten wird. Ob der Kläger im Rahmen seines – im konkreten Umfang ohnehin zwischen den Parteien streitigen – vorprozessualen Tätigwerdens als "Vermögensverwalter" der Beklagten tatsächlich umfassende Kenntnis von sämtlichen relevanten Vermögensgegenständen der Nachlassmasse erlangt hat, wird dieser erst auf Grundlage einer erlangten Auskunft beurteilen können, sodass selbst dann, wenn sein Engagement das von der Beklagten behauptete Ausmaß e...