Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist.
Die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 GBO. Da der Testamentsvollstrecker auf die Eintragung des Vermerks nicht verzichten kann (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 52 Rn 15), kommt eine Löschung aufgrund dessen Bewilligung, § 19 GBO, nicht in Betracht (Schaub, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 52 Rn 96; Weidlich, MittBayNot 2007, 513). Die in der UR-Nr. (...) auch enthaltene Löschungsbewilligung geht insoweit ins Leere.
Nach allgemeiner und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Ansicht sind an die Führung des Unrichtigkeitsnachweises strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Der Antragsteller muss sämtliche Umstände nachweisen, welche die Grundbuchunrichtigkeit begründen, und zudem lückenlos alle nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeiten ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 1 W 557/03 – KG Report 2004, 544). Der Nachweis ist in der Form des § 29 GBO zu führen (Senat, Beschluss vom 9. August 2012 – 1 W 113/11 – BeckRS 2012, 18405; Weidlich, aaO). Daran fehlt es vorliegend.
Eine Einigung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben über die Beendigung des Amts ist rechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2225 Rn 4; Schaub, aaO, § 52, Rn 101). Die entsprechenden Erklärungen der Beteiligten zur UR-Nr. (...) des Notars (...) vom 26. November 2013 sind deshalb zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ebenfalls nicht geeignet.
Allerdings wird eine von dem Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, § 2210 S. 1 BGB, was vorliegend der Fall ist. Dann muss es sich aber um eine – vom Regeltyp der Abwicklungsvollstreckung abweichende – Dauervollstreckung nach § 2209 BGB handeln. Ob der Erblasser hier eine solche Anordnung getroffen hat, haben die Beteiligten bislang lediglich behauptet, in der erforderlichen Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO jedoch nicht nachgewiesen.
In den Akten befindet sich die beglaubigte Kopie der ersten Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 21. Oktober 1980. Daraus ergibt sich keine Anordnung einer Dauervollstreckung. Enthält ein Zeugnis aber insoweit keine Angaben, so kommt damit zum Ausdruck, dass dem Testamentsvollstrecker die Befugnisse nach §§ 2203 bis 2206 BGB zustehen, also die nach dem gesetzlichen Regeltyp mit seinem Amt verbundenen Befugnisse, aber auch nur diese, also nicht die eines Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckers im Sinne des § 2209 BGB (Senat, Beschluss vom 7. März 1991 – 1 W 3124/88 – OLGZ 1991, 261, 267; J. Mayer, MüKo, BGB 6. Aufl., § 2368 Rn 35; Palandt/Weidlich, aaO, § 2368 Rn 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 3464).
Vor diesem Hintergrund war der Erlass einer Zwischenverfügung dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Allerdings hat das Grundbuchamt nicht sämtliche zur Beseitigung des Eintragungshindernisses geeigneten Mittel bezeichnet. Bestehen mehrere Möglichkeiten, sind alle aufzuzeigen (Demharter, aaO, § 18 Rn 31; Schöner/Stöber, aaO Rn 451). Wird dies von dem Grundbuchamt unterlassen, kann die Zwischenverfügung durch das Beschwerdegericht ergänzt werden (BayObLG, NJW-RR 1990, 906, 907; Demharter, aaO). So ist es hier. Die Beseitigung des Eintragungshindernisses kann – neben dem von dem Grundbuchamt bereits erwähnten Erbschein ohne Hinweis auf eine Testamentsvollstreckung (vgl. hierzu Schöner/Stöber, aaO Rn 3473 Fn 27) – auch durch den Nachweis des Eintritts der Rechtskraft, vgl. § 46 FamFG, des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg – als Nachlassgericht – vom 23. August 2011 in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO erbracht werden.
Im Grundbuchverfahren kommt dem Testamentsvollstreckerzeugnis wie dem Erbschein volle Beweiskraft zu, § 35 Abs. 1 und 2 GBO (Schöner/Stöber, aaO Rn 3464; Demharter, aaO, § 35 Rn 62). Jedoch wird das Zeugnis mit der Beendigung des Amts kraftlos, § 2368 Abs. 3 HS 2 BGB. Dies kann auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt nicht unberücksichtigt bleiben (OLG München, ZEV 2006, 173, 174). Allerdings muss die Beendigung der Testamentsvollstreckung zur vollen Überzeugung des Grundbuchamts feststehen (Schöner/Stöber, aaO Rn 3464). Im Hinblick auf die Regelungen in §§ 35 Abs. 2, 29 Abs. 1 S. 2 GBO bedarf es hierzu des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
Eine solche Urkunde kann der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23. August 2011 sein. Damit ist der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Zeugnisses über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zurückgewiesen worden, weil die Testamentsvollstreckung wegen Zeit...