Gegen den Bestätigungsbeschluss ist gem. § 372 Abs. 2 FamFG die Beschwerde binnen Monatsfrist nach § 63 FamFG statthaft. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG.
Die Beschwerde kann allerdings nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden. Der Beschwerdeführer wird mit Einwendungen gegen den Inhalt oder die Gültigkeit der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht gehört.
Im Fall des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.11.2015, 8 W 9/15 rügte der im Verhandlungstermin vor dem Notariat nichterschienene Beschwerdeführer, dass er keine Unterlagen über die Erbauseinandersetzung erhalten habe. Damit wird er jedoch nicht gehört, soweit die Zustellungen der notariellen Mitteilungen und Ladungen aktenkundig bzw. tatsächlich erfolgt sind. Eine tatsächliche Zustellung kann insb. daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer mit zweifelsfreien und unwidersprochenen, von seiner Hand stammenden handschriftlichen Vermerken auf dem Postumschlag die Post ungeöffnet an den Absender (Notariat) zurückgehen lässt. Dieser Umstand stellt eine gegen § 242 BGB verstoßende (treuwidrige) Verweigerung der Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendungen dar, auf welche er sich nach Treu und Glauben nicht berufen darf.
Hinreichende Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen im Verhandlungstermin, wodurch letztlich die Säumnisfolgen in Gang gesetzt wurden, sind im Übrigen vor dem Beschwerdegericht vorzutragen und glaubhaft zu machen. Unterlässt dies der Beschwerdeführer, kann – rückblickend betrachtet selbst bei unterstellter rechtzeitiger Zurücksendung der ungeöffneten Post an das Notariat – für den vermittelnden Notar schon keine Veranlassung gesehen werden, eine (erneute) Terminverlegung (oder Wiedereinsetzung nach § 367 FamFG) vorzunehmen.
Wird die Beschwerde zurückgewiesen, erwächst der Bestätigungsbeschluss in Rechtskraft und der Auseinandersetzungsplan wird für die Miterben rechtsverbindlich.
Ist die Beschwerde hingegen begründet, wird der Bestätigungsbeschluss aufgehoben und gegenstandslos. Inwieweit das Verfahren geheilt oder wiederholt werden kann, hängt vom Verfahrensmangel ab, der zur Aufhebung geführt hat. Fehlt etwa eine Genehmigung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts, so ist das Verfahren nur insoweit zu wiederholen, als es zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist.