Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat teilt allerdings nicht die Begründung des Landgerichts, nämlich dessen Ausführungen zu einer entweder zwischen der Klägerin und dem Erblasser bestehenden Treuhandabrede oder einer Veräußerung des Investmentguthabens und Anlage des Erlöses auf einem eigenen Konto durch den Erblasser ohne Zutun und Wissen der Klägerin. Dafür gibt der vorgetragene Sachverhalt keine ausreichenden Hinweise.
Der Klägerin steht indes gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 21.199,25 EUR aus § 816 Abs. 2 BGB zu. Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist nach dieser Norm der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Hier haben die Beklagte und ihr Bruder X das bei der Y-Bank ... bestehende Festgeldkonto des Erblassers als Kontoinhaber mit dem im Erbfallzeitpunkt bestehenden Guthaben von 84.797,02 EUR aufgelöst, wie die Klägerin bereits in der Klagschrift – von der Beklagten nicht bestritten – vorgetragen hat. Die Y-Bank hat den Betrag der Beklagten und deren Bruder je hälftig ausgezahlt, was – soweit es den Bruder der Beklagten angeht – der Bl 19 dA mit der Klagschrift zur Akte gereichte Kontoauszug belegt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch bestätigt worden ist. An dem Festgeldkonto bestand vor dem Erbfall eine Bruchteilsgemeinschaft mit einem Anteil von je 1/2 zwischen dem Erblasser und der Klägerin. Diese Bruchteilsgemeinschaft hat sich mit dem Erbfall zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Erben – nämlich der Beklagten und ihrem Bruder – auf der anderen Seite fortgesetzt. Durch die Auszahlung des Kontoguthabens je zur Hälfte an die Beklagte und ihren Bruder durch die Y-Bank, die die Bruchteilsgemeinschaft nicht erkennen konnte, ist das Substrat der Gemeinschaft – nämlich das fragliche Kontoguthaben von rd. 84.800 EUR – entfallen und die in § 816 Abs. 2 BGB bezeichnete Situation entstanden. Die Klägerin hat nunmehr aus dieser Norm gegen die deshalb auch passivlegitimierte Beklagte den Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten hälftige von der Beklagten auf diese Weise erlangten Betrags, weil die Beklagte diese Teilsumme insoweit als Nichtberechtigte erhalten hat.
Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Bis Juli 2010 waren die Klägerin und Herr P. auch im Verhältnis zur Y-Bank ... gemeinschaftliche Inhaber des Kontos, auf dem zunächst Investmentfonds verbucht waren. Auf diesem gemeinschaftlichen Konto ist dann nach der von der Y-Bank den beiden Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilten Abrechnung vom 2.7.2010 (Bl 80 dA) aber auch der Verkaufserlös der Investmentfonds als Festgeld in Höhe von 110.000 EUR verbucht worden, wie sich dem das gemeinschaftliche Konto betreffenden Kontoauszug für den Zeitraum 1. bis 31.7.2010 (Bl 60 dA) entnehmen lässt.
Im Innenverhältnis der Klägerin (A) und des Herrn P. bestand hinsichtlich des gemeinsamen Kontos eine Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Mittel für die Investmentfonds ursprünglich stammten und ob die Klägerin eigenes Geld eingebracht hat. Die Überzeugung von einer Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 ergibt sich vielmehr – neben dem wichtigen Indiz der gemeinsamen Kontoinhaberschaft – vor allem aus der eigenen Darstellung des Erblassers in seinem Testament. Mit der dortigen Formulierung "gehört zur Hälfte A und mir" ist in Bezug auf das Konto das (damalige) gemeinsame Investmentkonto bei der Y-Bank ... gemeint, denn nur hier bestand auch im Außenverhältnis ein gemeinsames Konto (im Unterschied zu dem vom Erblasser bei dieser Bank als alleiniger Inhaber geführten Girokonto). Die Beklagte hat dies erstinstanzlich selbst unstreitig gestellt, nämlich dazu im Schriftsatz vom 1.7.2014, Bl 75 dA, ausgeführt, der Erblasser "meint...hiermit offenkundig das Konto mit den Investmentfonds. Denn das Guthaben auf dem Girokonto war demgegenüber von keiner wirtschaftlichen Relevanz."
Nach dem 31.7.2010 ist das Festgeld von 110.000 EUR allerdings auf ein Konto bei der Y-Bank ... gelangt, das als Kontoinhaber allein Herrn P. aufwies (Bl 61 dA). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin – auch wenn sie sich insoweit nicht konkret erinnert – dieser Änderung der Kontoinhaberschaft nicht zugestimmt haben sollte, weil anderenfalls die Bank bei ordnungsgemäßem Ablauf keine Umschreibung vorgenommen hätte. Allerdings fehlt auch jeder Hinweis darauf, dass sich damit eine Änderung in Bezug auf die im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsgemeinschaft ergeben haben könnte. Für eine Schenkung der Klägerin an Herrn P. gibt es keinen Anhalt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eheleute – für Partner einer Lebensgemeinschaft kann hier nichts anderes gelten – auch konkludent eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können. Eine derartige konkludente V...