Die Klägerin (A) nimmt die Beklagte (B) auf Zahlung eines Geldbetrags in Anspruch, nämlich eines Teils eines Guthabens von 84.797,02 EUR, das sich zum Zeitpunkt des Todes des Herrn P. am 10.7.2011 – des Vaters der Beklagten – auf einem Konto der Y-Bank ... befand, dessen Kontoinhaber der Erblasser war. In dessen Testament vom 12.5.2008, wo er die Beklagte und seinen Sohn X als Erben zu je 1/2 berufen hat, heißt es u. a.:
Zitat
"Weiter die Wohnung ... und das Geld bei der Y-Bank in ... gehört zur Hälfte A und mir. Das sollen alle Drei entscheiden, ob verkaufen oder das Konto aufheben, und die Hälfte sich B und X teilen, oder sie es nutzen."
Die Klägerin hat die Hälfte des Guthabenbestandes im Erbfallzeitpunkt für sich in Anspruch genommen. Sie hat mit ihrer Klagschrift, mit der sie die Beklagte auf Zahlung von 21.199,25 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen hat, vorgetragen, Herr X habe ihr mitgeteilt, er habe zusammen mit der Beklagten das Konto aufgelöst und habe von der Y-Bank 42.398,51 EUR gutgeschrieben bekommen, wie aus dem mit der Klagschrift in Kopie als Anlage K 5 (Bl 19 dA) eingereichten Kontoauszug (Kontoinhaber X) zu ersehen. Herr X habe erklärt, dass er den Anspruch der Klägerin anerkennen würde und bereit sei, die Hälfte seines Guthabens, also 21.199,25 EUR, an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klagforderung entgegengetreten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dortigen Bezugnahmen auf die erstinstanzlichen Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 21.199,25 EUR, entweder aus einer zwischen der Klägerin und dem Erblasser getroffenen Treuhandabrede oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, jeweils iVm §§ 1967 Abs. 1, 2058 BGB. Die hälftige Mitberechtigung der Klägerin am Guthaben des zunächst gemeinschaftlichen Kontos des Herrn P. und der Klägerin sei zwar im Außenverhältnis zur Bank rechtlich durch die Anlage des Veräußerungserlöses in Festgelder alleine auf einem dem Erblasser gehörenden Festgeldkonto untergegangen. Diese rechtliche Wirkung schlage aber nicht auf das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Erblasser automatisch durch, denn dafür bestehe zwischen Lebensgefährten kein Erfahrungssatz. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein gemeinschaftliches Guthaben nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung auf ein Alleinkonto des einen der Mitberechtigten transferiert worden sein dürfte, bestehe zum einen die Möglichkeit einer zumindest schlüssig getroffenen Treuhandabrede zwischen der Klägerin und dem Erblasser dahin gehend, dass die eine Hälfte des Guthabens von ihm, dem alleinberechtigten Kontoinhaber, für die Klägerin zur treuen Hand gehalten werden sollte, woran sich die Klägerin möglicherweise nicht mehr erinnere. In diesem Fall folge aus der Treuhandabrede ein Anspruch der Klägerin gegen den Erblasser auf Auszahlung ihrer Guthabenhälfte. Für den Fall aber, dass der Erblasser ohne Zutun und ohne Wissen der Klägerin das gesamte Guthaben aus der Veräußerung der gemeinschaftlich gehaltenen Investmentfonds-Anteile auf ein allein ihm gehörendes Festgeldkonto transferiert haben sollte, hätte die Klägerin aber gegen ihn einen Anspruch auf Auskehrung der ihr zustehenden Hälfte des Erlöses aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (Eingriffskondiktion) aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gehabt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, sie sei nicht passiv legitimiert. Sie könne allenfalls als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem Erblasser oder als Gesamtschuldnerin neben ihrem Bruder X in Anspruch genommen werden. Das Landgericht habe den zugesprochenen Zahlungsanspruch zu Unrecht aufgrund einer angeblich existierenden Treuhandabrede zwischen dem Erblasser und der Klägerin für gerechtfertigt erachtet. Die Klägerin habe den geltend gemachten Anspruch auf eine solche Abrede nämlich nicht gestützt. Sie habe den Anspruch vielmehr zunächst aus einem angeblich in dem Testament enthaltenen Vermächtnis hergeleitet. Erst später habe sie behauptet, Kontomitinhaberin gewesen zu sein. Das sei unzutreffend. Sie habe nie aus eigenen Mitteln zu dem Bestand der Konten beigetragen und auch nicht behauptet, eine Kontovollmacht besessen zu haben. Herr P. habe bei der Y-Bank ... mehrere Konten geführt. Die Klägerin habe ihre Pflicht nicht erfüllt, darzulegen und zu beweisen, auf welches dieser Konten sich das von ihr behauptete Vermächtnis beziehe. (...)