Leitsatz
Die Rücksendung einer Terminsladung in einem ungeöffneten Umschlag stellt eine treuwidrige Verweigerung der Kenntnisnahme eines anberaumten Termins dar und berechtigt nicht zur Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses des Notars im Vermittlungsverfahren zur Erbauseinandersetzung nach §§ 363 ff FamFG.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. November 2015 – 8 W 9/15
Aus den Gründen
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars (...) vom 29.9.2014 betreffend den unter der "UR.-Nr. 1257/2014 B" beurkundeten Auseinandersetzungsplan wird zurückgewiesen.
Denn "die Vorschriften über das Verfahren ..." sind "... beachtet" worden (§ 327 Abs. 2 FamFG). Darauf, "keine Unterlagen über die Erbauseinandersetzung erhalten" zu haben, kann der Beteiligte zu 1. sich nicht berufen. Ausweislich der aktenkundigen Zustellnachweise sind dem Beteiligten die (jeweils inhaltlich nicht zu beanstandenden) Schreiben vom 24.7.2014 und 13.8.2014 ordnungsgemäß zugestellt worden; das (inhaltlich ebenfalls nicht zu bemängelnde) Schreiben vom 1.9.2014 (nebst Anlagen) ist jedenfalls tatsächlich zugegangen (§ 15 Abs. 1 und 2 FamFG iVm § 189 ZPO; vgl. auch Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 15 Rn 52 f), wie der (zweifelsfrei und auch unwidersprochen) von der eigenen Hand des Beteiligten zu 1. stammende handschriftliche Vermerk auf dem Umschlag belegt. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. "alles (ungeöffnet) durch die Post an den Absender zurück" hat gehen lassen (Einschub durch den Senat), stellt sich als eine zu seinen – des Beteiligten – Lasten gehende (treuwidrige) Verweigerung der Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendung dar; Umstände, die geeignet wären, den Beteiligten insoweit zu entschuldigen, sind nicht dargetan (und erst recht nicht glaubhaft gemacht) worden. Auch hätte der Beteiligte zu 4. – wäre ihm (wie tatsächlich nicht) der (zurückgeleitete) Umschlag, der die Ladung zu dem Termin am 28.8.2014 beinhaltet hatte, bzw. der darauf von dem Beteiligten zu 1. handschriftlich aufgebrachte Vermerk noch rechtzeitig vor dem Termin zur Kenntnis gelangt – keine Veranlassung gehabt, erneut eine Terminsverlegung vorzunehmen. Ein Sachverhalt, der ein solches Vorgehen gerechtfertigt hätte, war mittels des Vermerks nicht mitgeteilt (und noch weniger glaubhaft gemacht worden). Sein Ausbleiben im Termin hat der Beteiligte zu 1. zu keinem Zeitpunkt hinreichend entschuldigt.
(...)
ZErb 3/2016, S. 076