Eine grob fahrlässige Amtspflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, welche zur Verwirkung des Anspruchs auf Auszahlung einer Testamentsvollstreckergebühr berechtigt, liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen des von ihm gem. § 2215 BGB zu erstellenden Nachlassverzeichnisses wesentliche Nachlassaktiva nicht angibt und das letzte, aktuelle und mehrfach geänderte Nachlassverzeichnis sodann verspätet erst 3 Jahre nach dem Erbfall erstellt.

LG Mainz, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 3 O 23/17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge