Die Beteiligte zu 1) – Antragstellerin – und der Beteiligte zu 2) sind zwei von drei Kindern der Erblasserin und ihres 2006 vorverstorbenen Ehemannes. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder des 1984 vorverstorbenen weiteren Sohnes der Erblasserin und ihres Ehemannes.

Nach dem Ehemann der Erblasserin trat gesetzliche Erbfolge ein. Er wurde von der Erblasserin zu ½, von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/6 sowie von den Beteiligten zu 3) und 4) zu je 1/12 beerbt. Zum Nachlass gehörte eine Landwirtschaftsfläche (Weideland), verzeichnet im Grundbuch von A., in der Größe von 1,4277 ha, die auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben worden ist.

Auch nach der Erblasserin ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Erbschein weist die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben zu je 1/3 sowie die Beteiligten zu 3) und 4) als Erben zu je 1/6 aus. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben von rd. 9.300 EUR, mehreren Möbelstücken (Abbildung Bl 9 ff dA), einer Friesentracht, einem Gemälde und dem (Anteil an dem) Weideland. Über die Verteilung dieses Nachlasses besteht zwischen den Erben keine Einigkeit. Ihre Rechtsanwälte haben in einem Gespräch am 24. Februar 2012 einen Einigungsvorschlag ausgearbeitet, der eine Verteilungsregelung ausgehend von einem geschätzten Nachlasswert von 57.621,44 EUR (darin 25.000 EUR für das gesamte Weideland) und damit auf jeden Stamm entfallenden 19.207,15 EUR enthält. Dieser Regelung konnte aber jedenfalls der Beteiligte zu 2) nicht zustimmen.

Der Beteiligte zu 2) hat zwischenzeitlich die Zwangsversteigerung des Grundvermögens (Landwirtschaftsfläche) zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft eingeleitet. Das Verfahren ist unter dem Az: … beim AG Niebüll anhängig. In diesem Verfahren hat der Sachverständige B. unter dem 19. November 2012 ein schriftliches Gutachten abgegeben, das zu einem Verkehrswert der Landwirtschaftsfläche per 19. September 2012 von 26.000 EUR kommt. Der Beteiligte zu 2) soll nach Angaben der Beteiligten zu 1) auch beabsichtigen, die Teilungsversteigerung der beweglichen Nachlassgegenstände herbeizuführen.

Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 24. Juli 2012 vor diesem Hintergrund einen Antrag auf gerichtliche Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach den §§ 363 ff FamFG gestellt.

Die Beteiligte zu 3) hat auf diesen Antrag ausgeführt, ihr liege an einer fairen, wertgleichen Teilung, die bislang aber an dem Verhalten der Beteiligten zu 1) gescheitert sei. Nur vor diesem Hintergrund habe sie dem Zwangsversteigerungsverfahren zugestimmt, um nämlich letztlich eine zügige Beendigung der Situation und eine gerechte Verteilung der Güter herbeizuführen.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag der Beteiligten zu 1) entgegengetreten und hat ausgeführt, der Antrag dürfte keinen Erfolg haben, weil er nicht bereit sei, den seinerzeit von den Rechtsanwälten ausgearbeiteten Verteilungsvorschlag zu akzeptieren. Versuche, mit der Antragstellerin in ein Gespräch und zu einer Einigung zu kommen, seien an ihrer fehlenden Bereitschaft gescheitert. Zu seiner – des Beteiligten zu 2) – Haltung habe auch geführt, dass der Vater der Beteiligten zu 1) und 2) der Beteiligten zu 1) im Jahr 2003 mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke gegen Nießbrauchsrecht und Hege und Pflege für ihn und die Erblasserin übertragen habe, wobei die Beteiligte zu 1) das Nießbrauchsrecht aber nicht gewährt habe und sich für Hege und Pflege habe Geld überweisen lassen. Das werde nicht aufgewogen dadurch, dass allerdings er – der Beteiligte zu 2) – vom dem Vater zu dessen Lebzeiten ca. 12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten habe.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Vermittlung der Erbauseinandersetzung mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, für eine Vermittlung sei kein Raum, weil zwischen den Beteiligten bereits Streitigkeiten bestehen würden und sich die Beteiligten über die Art und Weise der Verteilung bereits im Vorfeld nicht hätten einigen können. Weil im Übrigen für den Grundbesitz auch bereits eine Teilungsversteigerung angeordnet sei, könne mangels Kenntnis des dort zu erzielenden Erlöses sowieso derzeit keine gerechte Verteilung erfolgen.

Gegen diesen ihr am 8. Oktober 2012 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 1. November 2012 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, gerade in dem hier vorliegenden Fall, wo sich die Erben untereinander über die Verteilung des Nachlasses nicht einig seien und streiten würden, mache das Verfahren nach den §§ 363 FamFG Sinn und dürfe deshalb nicht verweigert werden. Keineswegs könne schon jetzt gesagt werden, dass eine gerichtliche Vermittlung aussichtslos sei.

Der Beteiligte zu 2) hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt und verweist auf seine bisherige Stellungnahme sowie die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben schriftsätzlich gemeinsam ausgeführt, dem Vermittlungsverfahren werde ihres Erachtens kaum Aussicht auf Erfolg beschert sein, weil die Fronten zu verhärtet seien. Sie ...

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