Behindertentestamente enthalten wegen der vorstehend geschilderten Probleme häufig die Verwaltungsanordnung, dass Sachwerte zugewendet werden sollen. Fraglich ist allerdings, wie sich diese Zuwendung im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis auswirkt.
Die untergerichtliche Rechtsprechung hat gefährliche Wegweiser aufgestellt, die anzeigen, dass auch Sachzuwendung in die Sackgasse führen können. So können Sachwerte wie Reisen und Autos unter den Begriff des verwertbaren Vermögens fallen. Mit der Zuflussrechtsprechung des BSG wird man sie aber als Einkommen betrachten müssen. Das Zurverfügungstellen eines Gegenstandes kann nach den §§ 1, 2 DVO zu § 82 SGB XII ein anzurechnender Sachwert sein. § 2 DVO verweist auf § 17 Abs. 2 SGB IV. Danach können Sachwerte in einer Rechtsverordnung bewertet werden. § 6 der Sachbezugsverordnung regelt die sogenannten sonstigen Sachbezüge, wenn sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Zu den Sachbezügen gehört auch die Gewährung freier Unterkunft und soll der Nutzungsvorteil eines PKWs gehören.
Die Gefahr, die in der Zuwendung von Sachwerten liegt, wird abgemildert, wenn man prüft, ob die Zuwendung geeignet ist, den konkreten sozialhilferechtlichen Bedarf abzudecken. Voraussetzung für den Einsatz von Einkünften als Einkommen ist stets ihre bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit, d. h. die tatsächliche wirtschaftliche Verfügbarkeit für den Sozialhilfebedarf. Aus der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von gewährter Verpflegung in Einrichtungen, die diese aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übernommen hat, ist abzuleiten, dass vor der Anwendung des § 82 SGB XII stets zu prüfen ist, ob der normativ bestimmte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts ganz oder teilweise anderweitig gedeckt wird und ob damit der Regelbedarf des § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII abzusenken ist. § 27 a Abs. 4 S. 1 SGB XII ermöglicht eine abweichende Festlegung des Bedarfs, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Während der Gesetzgeber des SGB II die Regelleistungen in pauschalierter Form abschließend umfasst, enthält die Begründung des Gesetzentwurfs zum SGB XII (vom 5. September 2003, BT-Drucks 15/1514, S 59) ausdrücklich den Hinweis, dass die Regelsätze abweichend bemessen werden können. Wörtlich heißt es dort: "Ein Bedarf ist z. B. anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistung von dritter Seite erhält, z. B. unentgeltliches Essen."
Zur Begründung dieser Auffassung zieht das BSG auch § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII heran. Nach § 2 Abs. 1 DVO darf durch die Berücksichtigung von Sachbezügen keinesfalls der notwendige Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII gefährdet werden. Diese Formulierung sei – so das BSG – möglicherweise so zu verstehen, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen beim notwendigen Lebensunterhalt überhaupt nicht anwendbar sei. In der Entscheidung vom 23.3.2010 hat das BSG dann weiter entschieden, dass § 2 DVO zu § 82 SGB XII und die in Bezug genommene Sachbezugsverordnung nur auf Sachbezüge aus nichtselbständiger Tätigkeit gerichtet sind. Das LSG NRW hat sich in seiner Entscheidung vom 29.3.2012 ebenfalls dahingehend positioniert. Damit würde der Testamentsvollstrecker Handlungsspielraum für die Nichtanrechnung von zugewendeten Sachwerten (Kost/Wohnung und sonstige Sachbezüge) erhalten. Falls dagegen nur eine Absenkung des sozialhilferechtlichen Bedarfs angenommen wird, so darf der Regelbedarf nach SGB XII zumindest nur in dem Umfang abgesenkt werden, in dem der Bedarf des Leistungsberechtigten durch die Zuwendung tatsächlich ("im Einzelfall”) gedeckt wird. Dabei ist jedoch nicht vom tatsächlichen Wert der den Bedarf anderweitig deckenden Leistung auszugehen; vielmehr darf der pauschalierte monatliche Regelbedarf des § 27 a Abs. 4 S. 1 Abs., 1 Satz 1 SGB XII nur um den Betrag abgesenkt werden, der für diesen Bedarf im Regelbedarfssatz des Sozialhilfebeziehers enthalten ist. (Siehe Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des SGB XII v. 24.3.2011 – BGB. I S. 453) Andere, eigenständig ermittelte Werte sind bedeutungslos. "
In der konkreten Umsetzung würde dies bedeuten, dass der Testamentsvollstrecker in solchen Fällen seine ihm erteilten Verwaltungsanordnungen zumindest teilweise nicht umsetzen könnte. Da im Regelbedarf für den Sozialhilfeempfänger Beträge für Innenausstattung, Gesundheitspflege, Freizeit, Unterhaltung, Kultur und Mobilität enthalten sind, kann er für solche Bedarfe keine Sachzuwendungen machen, ohne dass der im Regelbedarf enthaltene Betrag entfällt.
Am Beispiel eines vom Testamentsvollstrecker zur Verfügung gestellten Pkw werden die Unterschiede deutlich. Wenn ein zugewendeter Pkw im Bedarfszeitraum sozialhilferechtlich tatsächlich Einkommen u...