An den vorstehend erörterten Ergebnissen könnte sich ggf. auch dann etwas ändern, wenn man Einkommen in Vermögen umwandeln könnte. Dadurch ergäbe sich sowohl im SGB II als auch im SGB XII für den Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, Erbmittel im Rahmen der Vermögensschontatbestände des § 12 SGB II und § 90 SGB XII sozialhilfeunschädlich freizugeben. Dann wären die SGB-II-Bezieher allerdings erheblich begünstigt, da § 12 SGB II hohe Vermögensschonbeträge kennt, das SGB XII aber nur den kleinen Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Eine solche Lösung scheidet aber per se schon dort aus, wo der Zufluss nicht einmalig, sondern wie bei der nicht befreiten Vorerbschaft aus den Nutzungen der Vorerbschaft regelhaft erfolgt. Reichen die Nutzungen zur Bedarfsdeckung nicht aus, kommt eine Umwandlung nicht in Betracht. Reichen die Nutzungen aus, fällt der Sozialhilfebezieher aus dem Leistungsbezug, wenn keiner der vorbezeichneten Wege gangbar ist. Die Frage stellt sich also nur dort, wo die letztwillige Verfügung des Erblassers (oder die gesetzliche Erbfolge) dazu führt, dass dem Bedürftigen einmalig etwas aus dem Nachlass zufließt. Nach der Rechtsprechung des ursprünglich für diese Frage zuständigen Bundesverwaltungsgerichts ist es möglich, dass aus nicht verbrauchtem Einkommen Vermögen wird. Standen dem Leistungsberechtigten in dem vorangegangenen Bedarfszeitraum Mittel zur Verfügung, die er als Einkommen erhalten hatte, und wurden diese nicht vollständig verbraucht, so waren diese Mittel in den nachfolgenden Bedarfszeiträumen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im SGB XII als Vermögen zu behandeln.
Ob diese Rechtsprechung nach der für das SGB II entwickelten Verteilzeitraum- und Aggregatrechtsprechung des BSG weiter Bestand hat, war eine Zeitlang sehr offen. Konsequenz dieser Rechtsprechung war, dass ein einmaliger Zufluss aus Erbrechtsmitteln, durchweg als Einkommen angesehen wurde. Nachdem sich aus den Gesetzesmaterialien zur Schaffung von § 11 a SGB II ergab, dass es auch weiterhin eine Wandlung des Aggregatzustandes gibt (dazu heißt es an einer Stelle zum privilegierten Einkommen : "Obergrenze für die Nichtberücksichtigung derartiger Zuwendungen sind die geltenden Vermögensfreibeträge, da die Zuwendung im Monat nach dem Zufluss Vermögen wird.") scheint der Wandel vom Einkommen zum Vermögen nach der neuesten Rechtsprechung des BSG wieder möglich, weil eine Erstreckung über den im Gesetz angelegten Bewilligungszeitraum (von 12 Monaten hinaus) Leistungsbezieher mit hohen einmaligen Einnahmen unbillig lange von der Möglichkeit einer Vermögensbildung ausnehmen würde. Entscheidend ist der in 2011 neugeregelte § 11 Abs. 3 SGB II, der jetzt ausdrücklich anordnet: Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Im SGB XII gelten die Regeln der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII. Der Zufluss von Nachlassmitteln, die nur einmalig zufließen, wird nach der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII aufgeteilt. Maßgebender Bedarfszeitraum im SGB XII ist der Monat. Einkünfte, die nicht unter die §§ 3, 4, 6, und 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII fallen, werden als Jahreseinkünfte berechnet und nach den §§ 8 Abs. 1 S. 3, 11 Abs. 1 S. 1 VO zu § 82 SGB XII mit dem jeweils 12. Teil als Einkommen angerechnet.
Ist der Verteilzeitraum ausgeschöpft, so erhält der nicht verbrauchte Teil der Nachlassmittel Vermögensqualität. Dann gelten die Vermögensschonregeln der §§ 12 SGB II und § 90 SGB XII und dann kann es wieder interessant werden. Neben den Vermögensschonregeln in Geld und Gegenständen kennen sowohl § 90 Abs. 3 SGB XII als auch § 12 Abs. SGB II die Verschonung der Mittel, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, wie auch für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Hier wird man bei § 90 Abs. 3 SGB XII einen Blick auf die Regelung über Verschonung der Mittel für die Conterganbetroffenen richten müssen und dürfen. Ein behinderter Mensch, der durch Fremdverschulden oder sonstige Ursachen schwer behindert ist, wird schwerlich einsehen können, warum eine Differenzierung danach vorgenommen wird, wer für seine Behinderung verantwortlich ist. Das gilt erst recht für den ihn begünstigenden Erblasser. Mit Härtegründen für den Bezieher von Hartz-IV-leistungen wird man sich dagegen sicherlich sehr viel schwerer tun, insbesondere wenn sie nicht behindert, sondern nur nicht erwerbstätig sind.