Welche Kosten trägt ein Beschwerdeführer, der gegen einen erteilten Erbschein Beschwerde einlegen will, aber nur zu einer geringen Quote am potentiellen Nachlass beteiligt ist? Man könnte meinen, dass sich der Wert nur nach dem Anteil des Nachlasses richtet. Das OLG Köln hat anders entschieden: der volle Nachlasswert ist anzusetzen; wenn die Beteiligung des Beschwerdeführers am Gesamtnachlass also niedrig ist, der Nachlass aber hoch, besteht ein hohes Prozesskostenrisiko.

In den Entscheidungsgründen führt der Senat zunächst aus, dass eine Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senates nicht zulässig sei. Eine solche Gegenvorstellung komme nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer solchen Abänderung von Amts wegen befugt sei. Dies sei aber bei einer im Beschwerdeverfahren getroffenen Kostenentscheidung nicht der Fall, weil der Senat hier an seine eigenen Entscheidung gebunden sei. Die Konsequenz ist:

Nach der Ansicht des OLG Köln gibt es in dem Beschwerdeverfahren gegen die Kostenentscheidung kein weiteres Rechtsmittel. Von weiterer Bedeutung ist die Tatsache, dass hier die Kosten des Beschwerdeverfahrens einer Beteiligten auferlegt wurden, die – die Wirksamkeit des zweiten Testaments unterstellt – nur in einem außerordentlich geringen Umfang an dem Nachlass beteiligt gewesen wäre.

Zum Nachlass gehörte insbesondere eine Immobilie sowie nicht unerhebliches Barvermögen. Die Vermächtnisnehmerin sollte hiervon "nur" 10.000,– EUR erhalten. Trotzdem hat der Senat ihr die vollen Beschwerdekosten auferlegt mit der Begründung, das geringere wirtschaftliche Interesse habe keinen Einfluss auf den Umfang der Beteiligten, weil diese sich ja auf das gesamte Erbscheinsverfahren erstrecke; diese könne daher kein Kriterium für die zu treffende Kostenentscheidung bilden.

Streitgegenstand sei in vollem Umfang der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins, also das gesamte Vermögen des Erblassers. Konsequenz: Ein Beteiligter, dem nur eine im Verhältnis zum Gesamtnachlass geringe Summe am Nachlass im Obsiegensfall zusteht, trägt ein erhebliches Kostenrisiko, wenn er sich im Beschwerdeverfahren als Beteiligter einbringt.

Beatrix Mettlach-Plutte, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Leverkusen

ZErb 4/2014, S. 119 - 120

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