Am 20.9.2013 verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in Hennef die am 4.12.1923 in R. geborene Frau F. (im Folgenden: Erblasserin). Die Beteiligen zu 1. und. 2 sind die Kinder eines Cousins der Erblasserin und nach eigenen Angaben die nächsten noch lebenden Verwandten der Erblasserin.
Die Erblasserin errichtete am 24.7.2012 und am 9.4.2013 zwei notarielle Testamente. Im Testament vom 24.7.2012 setzte sie die Beteiligten zu 1. und 2. neben einer Frau Inge Bernhardt zu je 1/3-Anteil zu Erben ein und vermachte dem Beteiligten zu 3. ihr "gesamtes Kapitalvermögen, d. h. insbesondere Bargeld, Guthaben bei Kreditinstituten und Wertpapiervermögen gleich welcher Art". Unter IV. des Testaments ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an und ernannte den Beteiligten zu 3. zum Testamentsvollstrecker. In dem weiteren Testament vom 9.4.2013 setzte die Erblasserin nunmehr den Beteiligten zu 3. zum alleinigen Erben und dessen Abkömmlinge MF und TF zu Ersatzerben ein. Beide Testamente wurden am 4.10.2013 eröffnet; die Beteiligten erhielten jeweils eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls sowie beglaubigte Abschriften der eröffneten Testamente.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2013 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2., die dem Beteiligten zu 3. "erteilte Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls vom 4.4.2013" sowie die ihm "erteilten Ausfertigungen der letztwilligen Verfügung vom 9.4.2013" im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG einzuziehen und dem Beteiligten zu 3. – ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung – zu untersagen, über zum Nachlass gehörende Gegenstände, insbesondere Kontoguthaben und Immobilien, zu verfügen. Zur Begründung führten sie an, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 9.4.2013 testierunfähig gewesen sei. Da das den Beteiligten zu 3. als Erben ausweisende Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll – insbesondere mit Rücksicht auf § 35 GBO und Ziff. 5 AGB-Banken – eine dem Erbschein vergleichbare Legitimationswirkung habe, seien die beantragten Maßnahmen erforderlich, um unberechtigten Verfügungen des Beteiligten zu 3. vorzubeugen.
Das Nachlassgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21.10.2013, erlassen am 22.10.2013, zurückgewiesen. Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. begehrten, dem Beteiligten zu 3. Verfügungen über Nachlassgegenstände zu verbieten, sei der an das Nachlassgericht gerichtete Antrag unzulässig; insoweit handele es sich schon nicht um ein Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG. Der Antrag auf Einziehung der dem Beteiligten zu 3. übersandten Unterlagen sei unbegründet. Da das Nachlassgericht zu derartigen Maßnahmen auch in der Hauptsache nicht befugt sei, kämen entsprechende Anordnungen auch im Rahmen des § 49 FamFG nicht in Betracht.
Gegen diesen ihnen am 23.10.2013 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 19.11.2013, beim Amtsgericht am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren insoweit weiterverfolgen, als sie beantragen, die dem Beteiligten zu 3. übersandten "Ausfertigungen bzw. beglaubigten Abschriften" des Eröffnungsprotokolls vom 4.10.2013 und des Testaments vom 9.4.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung einzuziehen. Eine solche Anordnung sei insbesondere im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung gegenüber Banken (Urteil vom 8.10.2013 – XI ZR 401/12) geboten.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9.12.2013, erlassen am 10.12.2013, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.