Durch die Änderung weniger Paragrafen des Gesetzes wären diese Vorschläge gesetzestechnisch relativ leicht realisierbar:
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Wegfall der Freistellung des Familienheimes in § 13 Abs. I Ziff. 4 b ErbStG, statt dessen: |
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auflagefreie Anhebung des Ehegatten-(und Partner-)Freibetrags in § 16 Abs I Nr. 1 ErbStG auf 1.500.000 EUR sowie des Kinderfreibetrags in Nr. 2 auf (vorzuschlagende) 600.000 – 750.000 EUR |
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Periodische Erhöhung dieses Freibetrags in § 16 Abs. I Nr. 1 ErbStG entsprechend der ununterbrochenen Dauer der Ehe (oder Partnerschaft) bis auf den "Deckelungsbetrag" von (vorzuschlagenden) 3.000.000 EUR nach 30 Jahren. |
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Flankierend dazu: Eine maßvolle Anpassung "unverhältnismäßig hohen" Steuerprozentsätze (auch für andere Steuerklassen) und Wegfall des "kleinteiligen" Eingangsbereichs in der Steuertabelle |
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Ergänzend wäre eine Staffelung des steuerpflichtigen Erwerbs einzuführen: Die bisherige Besteuerung des Gesamtbetrags des steuerlichen Erwerbs mit der "Milderung" in § 16 Abs. 2 ErbStG entfällt. |
Steuerpflichtiger Erwerb: 750.000 EUR – die ersten 500.000 EUR werden mit 10 %, die weiteren 250.000 EUR mit 15 % versteuert.
Ferner: Eine Bestimmung, die bei der Schlusserbfolge von Abkömmlingen nach dem "Berliner Testament" die Doppelbesteuerung des Nachlasses des Erstverstorbenen a) bei dessen Tod und b) beim Tod des überlebenden Ehepartners verhindert. Sie soll ferner bewirken, dass die Freibeträge für Abkömmlinge, die beim Tod des ersten Elternteils nicht bedacht wurden, bei ihrer Schlusserbfolge neben dem Freibetrag am Nachlass des letztversterbenden Elternteils am Nachlass des Erstverstorbenen geltend gemacht werden können.
Daraus ergeben sich Vorschläge für den Wortlaut der wesentlichen zu ändernden Paragrafen des ErbStG:
§ 13 Abs. I Nr. 4 b wird aufgehoben
§ 16 erhält folgende Fassung:
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs.1 Nr.1 der Erwerb
- des Ehegatten in Höhe von 1.500.000 EUR. Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 250.000 EUR, wenn die Ehe mit dem Erblasser nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie geschlossen wurde, bis zum Erbfall fünf, zehn, fünfzehn, zwanzig, fünfundzwanzig und dreißig Jahre (evtl. Kalenderjahre) ununterbrochen bestanden hat.
- der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von (600.000 bis 750.000) EUR.
- der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von (300.000 bis 400.000) EUR
- der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 200.000 EUR
- der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 100.000 EUR
- des Lebenspartners in Höhe der in Nr. 1 für Ehegatten bestimmten Beträge
- der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 50.000 EUR
§ 19 Abs. I (Steuersätze) erhält folgende Fassung:
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10) |
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Prozentsatz in der Steuerklasse |
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Euro |
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I |
II |
III |
Wert oder Wertanteil |
bis 500.000 |
10 (5) |
15 |
25 |
von 500.001 |
bis 1.000.000 |
15 (10) |
25 (20) |
30 |
von 1.000.001 |
bis 6.000.000 |
20 (15) |
30 (25) |
30 (35) |
von 6.000.001 |
bis 26.000.000 |
25 (20) |
35 (30) |
45 (40) |
über 26.000.000 |
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30 (25) |
40 (35) |
50 (45) |
Die in Klammern ( ) angegebenen Prozentsätze sind verbesserte Alternativen, die auch die in der Steuerklasse III nicht akzeptable Höchstbesteuerung mit 50 % vermeidet.
Die vorstehenden Vorschläge sollten allerdings nicht von der nach wie vor bestehen bleibenden Primärforderung ablenken, wenigstens auf längere Sicht – und europaweit – die vollständige Freistellung von Ehe- und Lebenspartnern von der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung zu erreichen. Sie würde dann auch – als eine Art von Nebenwirkung – die zuletzt von Kühne beschriebene Rechtsfolge beseitigen, dass die heute bei solchen Partnern allgemein übliche Verwendung von "Oder-Konten" im Bankverkehr die vom BFH bestätigte Schenkungsteuerpflicht für den Partner auslöst, der keine eigenen Einzahlungen auf das Konto leistet (z. B. bei Ein-Verdiener-Ehen), der aber tatsächlich und frei über das Konto verfügen darf, eine wahrhaft "irrwitzig" anmutende Besteuerungsgrundlage.