aaa) Scheingeschäft
Das OLG Stuttgart hielt unter Berufung auf ein Urteil des liechtensteinischem OGH die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung für ein nichtiges Scheingeschäft nach § 916 ABGB, wenn sich der Stifter im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäfts Änderungsbefugnisse in der Absicht vorbehält, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht iSd angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden. Dies sah das Gericht dadurch indiziert, dass der Mandatsvertrag mit der die Verwaltung übernehmenden Liechtensteiner Anwaltssozietät Formulierungen enthielt wie: "D. übt dieses Mandat ausschließlich auf Weisung" des "Auftraggebers" aus. "Der Auftraggeber kann die Instruktionsberechtigung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an D. ändern oder widerrufen. D. und die Stiftungsratsmitglieder sind ohne Instruktion nicht verpflichtet selbstständig zu handeln." Die Stiftung soll in diesem Fall keinerlei Abschirmwirkung haben, sodass die Gläubiger des Stifters auf das Stiftungsvermögen zugreifen können.
Diese vom OLG Stuttgart vorgenommene Interpretation des liechtensteinischen Rechts ist im Schrifttum massiv kritisiert worden. Tatsache ist, dass die beiden vom OLG Stuttgart herangezogenen Entscheidungen aus dem Jahren 1998 und 2002 durch den liechtensteinischen Staatsgerichtshof im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde als verfassungswidrig eingestuft und aufgehoben wurden. Der Staatsgerichtshof stellte dabei klar, dass die bloße Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten nicht genügt, um das Trennungsprinzip zu durchbrechen. Erforderlich sei dafür vielmehr eine konkrete Missbrauchsabsicht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung. Darüber hinaus sei der Durchgriff nur als ultima ratio anzuwenden und sei im Übrigen durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt.
Ein Scheingeschäft setzt nach deutschem wie liechtensteinischem Recht voraus, dass eine Willenserklärung im Einverständnis mit dem Erklärungsempfänger nur zum Schein abgegeben wird. Nach dem liechtensteinischen OGH kann die Errichtung einer Stiftung schon deswegen kein Scheingeschäft sein, weil es sich hierbei um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Zu unterscheiden ist im Übrigen zwischen nichtigen Scheingeschäften und grundsätzlich zulässigen Strohmanngeschäften Ein Scheingeschäft liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Geschäftes voraussetzt. Wird eine liechtensteinische Stiftung zur Asset Protection eingesetzt, wollen die Beteiligten jedoch gerade eine wirksame Stiftung, auf die Vermögen wirksam übertragen werden kann.
bbb) Rechtsmissbrauch
Wie das deutsche Kapitalgesellschaftsrecht, und anders als das deutsche Stiftungsrecht kennt das materielle liechtensteinische Stiftungsrecht, schließlich die Möglichkeit des Haftungsdurchgriffs auf die Hintermänner einer juristischen Person. Dies soll insbesondere möglich sein, wenn die durch die Institution der rechtsfähigen Stiftung eröffnete Möglichkeit der Verselbstständigung von Vermögen dazu missbraucht wird, zulasten Dritter Gesetze zu umgehen. Das Stiftungsvermögen wird in diesem Fall nicht der Stiftung, sondern dem Stifter zugerechnet. Der Gründer muss das Rechtsinstitut der Stiftung in missbräuchlicher Absicht einsetzen. Allein die zweckwidrige Verwendung der juristischen Person rechtfertigt noch keinen Durchgriff. Der liechtensteinische StGH hat daher das Urteil des liechtensteinischen OGH v. 7.3.2002 für verfassungswidrig erklärt, weil die zulässige Einräumung von Interventions- und Gestattungsrechten zugunsten des Stifters allein noch keinen Rechtsmißbrauch indiziere.
Unter Berufung auf diese Rechtsprechung ließ das OLG Düsseldorf den Durchgriff der Gläubiger eines deutschen Stifters auf an sich einer von diesem errichteten liechtensteinischen Stiftung übertragenes Vermögen zu. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein 81-jähriger deutscher Stifter eine liechtensteinische Stiftung errichtet und sich zu Lebzeiten zum alleinigen Erstbegünstigten eingesetzt. Dabei behielt er sich im Statut gewisse Eingriffs- und Änderungsrechte vor. Das Stiftungsvermögen bestand im Wesentlichen aus Vermögenswerten, die vor den deutschen Steuerbehörden verschleiert worden waren. Unter Hinweis auf die mit der Stiftung bezweckte Steuerhinterziehung hielt das OLG Düsseldorf die Stiftung nach liechtensteinischem Recht für nichtig und gewährte dem gesetzlichen Erbe...