1. Neufassung des § 190 BewG zur Ermittlung des Gebäudesachwerts,
2. die als Anlage 1 zu Artikel 9 Nr. 6 Steueränderungsgesetz 2015 geänderte Anlage 22 zu § 190 Abs. 4 BewG (Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer),
3. die als Anlage 2 zu Artikel 9 Nr. 7 Steueränderungsgesetz 2015 geänderte Anlage 24 zu § 190 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 BewG (Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts) und
4. die als Anlage 3 zu Artikel 9 Nr. 8 Steueränderungsgesetz 2015 geänderte Anlage 25 zu § 191 Abs. 2 BewG (Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser).

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