Das Grundstück wurde am 24.1.2016 an eine nicht verwandte Person verschenkt. Die nicht verwandte Person fällt nach § 15 Abs. 1 ErbStG in die Steuerklasse III. Ihr Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG 20.000 EUR. Vorschenkungen nach § 14 ErbStG liegen lt. Sachverhalt nicht vor. Da weder Haus noch Garage lt. Sachverhalt vermietet waren, kommt eine Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13 c ErbStG nicht infrage.
Da die nicht verwandte Person das Haus nicht unbelastet erhalten hat, sondern auch die im Zeitpunkt der Schenkung noch mit 17.000 EUR valutierende Hypothek übernehmen musste, liegt eine gemischte Schenkung vor. Die Behandlung von gemischten Schenkungen ist in R E 7.4 ErbStR 2011 geregelt. Das Beispiel in H E 7. 4, "Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage" ist so gewählt, dass dort der Grundbesitzwert und der Verkehrswert des Grundstückes gleich hoch sind.
Im hier zu beurteilenden Fall ist aber der Grundbesitzwert niedriger (88.907) als der lt. Sachverhalt vom Gutachter ermittelte Verkehrswert in Höhe von 100.000 EUR. Nach früherem, im Zeitpunkt der Veröffentlichung meines letzten Aufsatzes zu diesem Thema im März 2010 geltenden Abschn. 1 Abs. 1 zu § 10 ErbStG des Erlasses vom 25.6.2009 und dem damals anzuwendenden H 17 Abs. 2 ErbStR 2003 war noch folgende Formel anzuwenden:
Diese Formel ist nicht mehr maßgebend. Nach dem gleichlautenden Ländererlass vom 20.05.2011 und R E 7.4 ErbStR 2011 sowie H E 7.4 ErbStH 2011 "Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage"
ist die Gegenleistung unabhängig davon, ob der Grundbesitzwert und der Verkehrswert gleich hoch sind oder nicht, direkt vom Grundbesitzwert abzuziehen.
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Grundbesitzwert |
88.907,50 EUR |
abzüglich valutierende Hypothek |
17.000,00 EUR |
abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
20.000,00 EUR |
|
51.907,50 EUR |
abgerundet nach § 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG auf volle 100 EUR |
51.900 EUR |
Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG in Steuerklasse III |
= 30 % |
Steuer für die Schenkung |
15.570 EUR |
Zum Vergleich: Nach alter Rechtslage betrug die Steuer |
16.950 EUR |
Die geringere Steuer für Erwerbe nach neuer Rechtslage resultiert aus einer niedrigeren Bemessungsgrundlage (Grundbesitzwert) und daraus, dass sich die Verwaltungsauffassung geändert hat und die Hypothek in voller Höhe (soweit valutierend) und nicht nur entsprechend der in der oben genannten Formel dargestellten Verhältnisrechnung abzugsfähig ist.