Setzt die Erblasserin ihren Abkömmling zu Vorerben ein und den namentlich benannten Enkel sowie alle künftigen Abkömmlinge des Vorerben zu Nacherben, so genügt es für die Nichtaufnahme eines Nacherbenvermerks nicht aus, wenn der Vorerbe erklärt, keine leiblichen Kinder mehr gebären zu wollen und zu können.

OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 15 W 514/15

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