In der Berechnung und Bestimmung des Ausgleichungsbetrags etwas anders vorgegangen ist das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 10.3.2013.
Auch hier war die tatsächliche Pflegebedürftigkeit der Erblasserin objektiviert durch unstreitige Eingruppierung in die Pflegestufen I bis III in einem Zeitraum von 2004 bis zum Tod 2008. Die Pflegeversicherung hatte nur das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI gezahlt. Die Pflege war allein von den daran beteiligten Abkömmlingen geleistet worden. Nur für Sonderbedarf hatten sie unregelmäßig einen professionellen Pflegedienst herangezogen.
Das OLG Frankfurt ist zur Bemessung des Ausgleichungsbetrags nicht von ersparten Heimkosten ausgegangen, und zwar deshalb nicht, weil die Klägerinnen sich selbst darauf berufen hatten, die Erblasserin hätte unter allen Umständen zu Hause bleiben wollen. Allerdings geht es nur um eine fiktive Berechnung ersparter Kosten für den Nachlass (Erhalt des Nachlasses), sodass dieses Argument zweifelhaft erscheint. Es müsste eher gefragt werden, ob denn ohne die Pflegeleistung der Abkömmlinge eine Pflege der Erblasserin zu Hause realistisch möglich gewesen wäre. Im Urteil wird allerdings angemerkt, es sei ausgehend von fiktiven Heimkosten zu berücksichtigen, dass in diesem Fall Mieteinnahmen für das Haus der Erblasserin erzielt und darüber hinaus sonstige Kosten (insbesondere Verpflegung) hätten erspart werden können. Ein Gesichtspunkt, der auch in der Rechtsprechung des OLG Schleswig – wie aufgezeigt – eine Rolle spielt.
Das OLG Frankfurt hat – von seinem Ausgangspunkt aus konsequent – fiktiv nach den Kosten einer ohne die Hilfe der Abkömmlinge notwendigen professionellen Pflege im Haus gefragt. Es war in der Beweisaufnahme Behauptungen der Klägerinnen zu einer notwendigen Rund-um-die-Uhr-Betreuung nachgegangen, die sich aber nicht bestätigt hatten. Wäre eine solche 24-Stunden-Betreuung nötig gewesen, hätten die fiktiv dem Nachlass ersparten Kosten bei häuslicher Pflege durchaus wesentlich höher ausfallen können als die Heimunterbringungskosten. Eine Korrektur hätte dann jedenfalls im Rahmen der Billigkeitsentscheidung stattfinden müssen. Für den tatsächlichen Betreuungsbedarf hätte es nahegelegen, die Pflegegutachten des medizinischen Dienstes heranzuziehen. Das hätte insoweit als Grundlage für die notwendigen Erwägungen durchaus ausreichen können. Im Urteil ist vermerkt, dass diese Gutachten aber nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien.
Dem OLG Frankfurt haben aber im Grundsatz die jedenfalls nachgewiesene Pflegestufeneingruppierung über einen langen Zeitraum und der Umstand ausgereicht, dass das – überwiegend nicht für Fremdleistungen ausgegebene – Pflegegeld gerichtsbekannt nicht zur vollständigen Kostendeckung bei Fremdpflege ausreicht und auch nicht diese Zielsetzung verfolgt. Es hat letztlich die Überlegung angestellt, dass bei Inanspruchnahme eines externen Pflegedienstes – gemeint wohl eine Pflegesachleistung in Form von häuslicher Pflegehilfe nach § 36 SGB XI – nicht nur kein Pflegegeld (§ 37 SGB XI) gezahlt worden wäre, sondern sogar noch zusätzliche Kosten zum Nachteil des Nachlasses für die Abdeckung des darüber hinausgehenden Pflegebedarfs angefallen wären. Vor diesem Hintergrund hat das OLG die nur in geringem Umfang punktuell in Anspruch genommenen professionellen Pflegeleistungen, die mit Teilen des Pflegegeldes bezahlt worden waren, dahinstehen lassen und eine Vermögensmehrung des Nachlasses in Form des tatsächlich gezahlten Pflegegeldes von 20.000–25.000 EUR zugrunde gelegt.
Dieser Ausgangspunkt der Ermittlung des Ausgleichungsbetrags ist zwar nachvollziehbar, indes liegt eigentlich auf der Hand, dass die Pflegeleistungen der Abkömmlinge in deutlich höherem Maße zwar nicht zur Mehrung, aber zum Erhalt des Erblasservermögens beigetragen haben müssten, nämlich durch die dadurch möglich gewordene Vermeidung von Heimunterbringung.
Indes hat das OLG Frankfurt durchaus gesehen, dass die ermittelte Vermögensmehrung von bis zu 25.000 EUR (in vier Jahren Pflege!) nur einen Ausgangspunkt bei der Bemessung der Ausgleichungshöhe nach Billigkeit gemäß § 2057a Abs. 3 BGB darstellt. Es hat vor allem wohl bedacht, dass dieser Ausgangspunkt gerade bei Pflegeleistungen nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB keine abschließende Grenze nach oben darstellt. Im Ergebnis ist dort dem einen Abkömmling ein Ausgleichungsbetrag von 50.000 EUR und dem anderen ein solcher von 5.000 EUR zugebilligt worden. Für diese unterschiedliche Größenordnung war neben dem jeweiligen Anteil der beiden Abkömmlinge in Bezug auf die Nachlassmehrung durch zugeflossenes Pflegegeld (4/5 zu 1/5) und ihrem jeweiligen Anteil an der Pflegeleistung weiter mitentscheidend, dass der eine Abkömmling Einkommenseinbußen von 55.000 bis 60.000 EUR erlitten hatte, während bei dem andern eine Einbuße nur in Form von Fahrtkosten "in vierstelliger Höhe" feststellbar war. Die beim BGH gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgenommen worden.
Die Überleg...