Ein Beispiel für die Abzugsposten von einer Erbschaft stellt die Entscheidung des SG Chemnitz dar.
Der Fall: Asche zu Diamanten
Die Antragstellerin befand sich seit 2005 als Untermieterin eines Herrn W – nicht in Bedarfsgemeinschaft – im Leistungsbezug. Dieser verstarb 2012 und es stellte sich heraus, dass er die Antragstellerin bereits durch notarielles Testament von 1997 zur Alleinerbin eingesetzt und dies durch eigenhändiges Testament 2009 wiederholt hatte. Die sterblichen Überreste des W ließ die Antragstellerin einäschern. Hierfür wandte sie 270 EUR auf. Für das eingeschaltete Bestattungsunternehmen waren 1.406,21 EUR zu zahlen. Zum Preis von 3.9018 EUR – einschließlich Schatulle – ließ sich die Antragstellerin aus der Verbrennungsasche des Herrn W einen Rohdiamanten von 0,4 Karat fertigen, den sie zu Hause aufbewahrte.
Das SG nahm an, dass aus dem Verkauf von Investmentanteilen, einem Bankguthaben und einem Bausparvertrag sowie einem Ford Focus Einkommen zugeflossen sei, von dem die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers entstanden seien, in Abzug zu bringen seien.
Nicht abzugsfähig seien allerdings die Kosten für die Fertigung des Rohdiamanten von 0,4 Karat. Sie seien ungeachtet der Frage der Angemessenheit bereits deshalb nicht anerkennungsfähig, weil die Antragstellerin mit dieser Form der Behandlung der Asche des Verstorbenen, unabhängig von ethischen Fragen und Fragen der Menschenwürde, gegen sächsisches Bestattungsrecht verstoßen habe. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung könnten Kosten für Handlungen mit dem Ziel der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen nicht geltend gemacht werden, die von der Rechtsordnung an anderer Stelle missbilligt und sogar mit Bußgeldandrohung sanktioniert würden. Das sei hier aber der Fall, weil das sächsische Bestattungsrecht eine Bestattungspflicht normiere. Zu den zulässigen Bestattungsplätzen gehörte nicht die Verwahrung in einer privaten Wohnung. Schon gar nicht erscheine die dieser "Verwahrung" vorausgehende Verarbeitung der Asche zu einem Diamanten zulässig. Selbst wenn man die Wohnung als privaten Bestattungsplatz im Sinne des sächsischen Bestattungsgesetzes anerkennen würde, wäre die Unterbringung genehmigungspflichtig. Über eine solche Genehmigung verfüge die Klägerin – gemessen an den Angaben, die sie in der mündlichen Verhandlung gemacht habe – nicht. Das Verhalten der Klägerin dürfte damit als Ordnungswidrigkeit zu bewerten sein, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR zu ahnden sei. Das Gericht versagte sich die Prüfung, ob der Rohdiamant als verwertbares Vermögen anzusehen sei.