Die Abhilfeentscheidung sowie die Vorlageverfügung werden aufgehoben, die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben. Dessen Verfahrensweise genügt nicht den an das Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen.
1. Wird eine Entscheidung des Amtsgerichts – Grundbuchamts – angefochten, so hat dieses über die Abhilfe zu entscheiden (§ 75 GBO). Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, dass nur dann, wenn das Amtsgericht die Beschwerde für begründet erachtet, förmlich, d. h. durch zu begründenden Beschluss (vgl. Demharter,GBO, 30. Aufl., § 75 Rn 11) zu entscheiden ist. Vielmehr ist auch die Nichtabhilfe eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben (vgl. Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10 = RNotZ 2010, 397; vom 27.11.2007, 34 Wx 107/07 = FGPrax 2008, 13). Die Anforderungen an Begründungsumfang und -dichte hängen naturgemäß vom Einzelfall ab. Wird die Beschwerde nicht begründet oder enthält die Beschwerdebegründung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, so kann eine kurze Begründung oder auch nur eine Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung – wenn diese ausreichend begründet war – durchaus genügen. Allerdings reicht ein Aktenvermerk mit einer zeitgleichen Vorlageverfügung dann nicht aus, wenn das Beschwerdevorbringen neuen Vortrag enthält (vgl. Hügel/Kramer, GBO, 3. Aufl., § 75 Rn 20). Denn der Nichtabhilfebeschluss muss erkennen lassen, dass das Grundbuchamt das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet hat und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. Senat vom 18.2.2010 aaO; vgl. auch OLG Brandenburg FGPrax 2000, 45, 46; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 75 Rn 1 und 6; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rn 12 ff; Gottwald, in Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., § 68 Rn 4 und 7).
2. Diesen Anforderungen wird die Verfahrensweise des Amtsgerichts ersichtlich nicht gerecht. Schon der Ausgangsbeschluss lässt eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Problemen des Falles vermissen. Vielmehr wird ohne Weiteres davon ausgegangen, dass der Miteigentumsanteil der M. S. nicht mehr der Nacherbfolge unterliege. Auf das Beschwerdevorbringen geht die Nichtabhilfeentscheidung überhaupt nicht ein. Dies hätte sich aber aufgedrängt, weil dort (u. a.) mit erbrechtlichen Vorschriften argumentiert und Rechtsprechung und Kommentarliteratur zitiert wird.
3. Weist das Abhilfeverfahren schwere Mängel auf, so kann das Beschwerdegericht, unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (vgl. Senat aaO; Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, § 75 Rn 15; Hügel/Kramer, GBO, § 75 Rn 20; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 75 Rn 6). Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es die Beschwerde des Beteiligten für begründet erachtet und ihr abhilft.
4. In der Sache weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks, ggf. unter Mitwirkung der Ersatznacherben, von der wohl herrschenden Ansicht für zulässig erachtet wird (KGJ 52, 166, 169; RG 151, 395, 397; OLG Hamm FGPrax 2015, 13, 14; Demharter, GBO, § 51 Rn 26; Meikel/Böhringer, GBO, § 51 Rn 87; KEHE/Munzig, GBO, 7. Aufl., § 51 Rn 37; Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, § 51 Rn 83; Schöner/Stöber, GBO, Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn 3505). Nach einer Mindermeinung führt die Nichteintragung des Vermerks zur Grundbuchunrichtigkeit (vgl. Hügel/Zeiser, GBO, § 51 Rn 116 und 127; ebenso Bestelmeyer Rpfleger 1994, 189 und 2015, 177). Der Senat folgt der herrschenden Meinung. Soweit die Mindermeinung damit begründet wird, auch der Testamentsvollstreckervermerk könne nicht allein aufgrund einer Bewilligung des Testamentsvollstreckers gelöscht werden, wird übersehen, dass der Vermerk nach § 52 GBO nicht den Testamentsvollstrecker zu schützen bestimmt ist. Zwar sind gegen die Beschränkungen des § 2113 BGB verstoßende Verfügungen des Vorerben bei Eintritt des Nacherbfalles absolut unwirksam, und es kann sich jedermann auf diese Unwirksamkeit berufen. Allerdings gilt dies erst mit Eintritt des Nacherbfalls (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, § 2113 Rn 8). Bis zu diesem Zeitpunkt schützt der Nacherbenvermerk den Nacherben selbst, der jedoch – gegebenenfalls zusammen mit Ersatznacherben – Verfügungen des Vorerben zustimmen oder nachtäglich genehmigen und so auf seine Rechtsstellung als Nacherbe verzichten kann (Palandt/Weidlich, BGB, § 2113 Rn 6). Die Löschungsbewilligung des Nacherben hinsichtlich des Nacherbenvermerks enthält zugleich eine solche Zustimmung zu künftigen entgeltlichen Verfügungen des Vorerben (Hügel/Zeiser, GBO, § 51 Rn 91; Staudinger/Avenarius, BGB, Bearb. 2013, § 2100 Rn 112).
Letztlich kommt es auf den Meinungsstreit hier nicht an. Auch nach der herrschenden Meinung wird d...