Leitsatz
Ob das vorsätzliche Vergehen, welches nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt, als "schwer" zu qualifizieren ist, ist anhand einer allgemeinen Abwägung der im Rahmen der pflichtteilsentziehung zu berücksichtigenden Grundrechte wie Testierfreiheit auf der einen Seite und Pflichtteilsberechtigung auf der anderen Seite vorzunehmen.
LG Hagen, Urteil vom 8. Februar 2017 – 3 O 171/14
Sachverhalt
Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass des am 25.10.2011 verstorbenen Horst Werner L, nachfolgend Erblasser genannt, geltend. Die Beklagte zu 1) ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Bruder.
Der Erblasser hatte zwei Söhne, zum einen den am 9.1.1962 geborenen und 1990 kinderlos vorverstorbenen Herrn L3, zum anderen den am 2.4.1964 geborenen Herrn L2.
Herr L2 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 14.1.1987 wegen einer gegenüber dem Erblasser am 21.5.1986 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. (...) Mit notariellem Testament vom 20.4.1989, UR-Nr. 90/1989 des Notars, setzte der Erblasser die Beklagten jeweils zur Hälfte als Erben ein. Ferner ordnete er an:
Zitat
Meine beiden Söhne, L3 (...) und L2 (...) enterbe ich mit diesem Testament ausdrücklich gemäß den §§ 1938, 2333 BGB.
Als wesentliche Gründe für diese Enterbung gebe ich an:
Beide Söhne sind rauschgiftsüchtig und haben in mindestens den letzten zehn Jahren laufend Straftaten begangen, wie schwere Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl u. a.
Mein Sohn H ist vor drei Jahren wegen einer an mir begangenen schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden.
Beide Söhne haben mich ernsthaft in einer Art bedroht, daß meine Lebensgefährtin und ich um unser Leben fürchten.
Ich befürchte, daß meine Söhne im Erbfalle – im Genuß des Vermögens – sich selbst mit Rauschgift zu Tode bringen würden. (...)
(...) Nach dem Erbfall beantragte der Sohn des Erblassers, Herr L2, Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber den Beklagten. Mit Beschluss des Landgerichts Hagen vom 15.5.2012 – 10 O 96/12 wurde der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10.12.2012 – 10 W 121/12 zurück. Auf die Beschlüsse Bl. 13 ff und Bl. 19 ff dA wird ergänzend Bezug genommen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht begründeten ihre Entscheidung damit, die im Testament angeordnete Pflichtteilsentziehung sei wirksam und die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.12.2014 forderte der Kläger von den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.12.2014 die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, wobei er sich darauf berief, einziger Enkel des Erblassers zu sein, und kündigte Klageerhebung an. Hierauf meldete sich lediglich die Beklagte zu 1) und verzichtete – ohne Auskunft zu erteilen – bis zum 30.6.2015 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Während des daraufhin eingeleiteten Klageverfahrens wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) vom 4.2.2016 inhaltlich folgende Auskunft über den Nachlass erteilt: (...)
Bereits einen Monat nach der am 15.11.2011 erfolgten Testamentseröffnung hatten die Beklagten das Grundstück I in Köln mit notariellem Vertrag vom 14.12.2011, URNr. 206/2011 des Notars, für 1.040.000 EUR veräußert. Am selben Tag war ein Erbauseinandersetzungsvertrag, URNr. 205/2011 des Notars S, zwischen den Beklagten beurkundet worden. Demzufolge erhielt der Beklagte zu 2) den Erlös aus der vorgenannten Veräußerung und die Beklagte zu 1) u. a. die beiden Grundstücke I-Straße in Köln und I3 in Hagen. Das Grundstück I-Straße veräußerte sie an ihren Sohn, der es im Jahr 2012 für 450.000 EUR weiterverkaufte. Das Grundstück I3 verkaufte sie ihrerseits im Jahr 2012 an ihren Sohn für 390.000 EUR.
Der Kläger behauptet, er sei das am 7.5.1996 geborene und einzige Kind des Herrn L2. Er ist der Ansicht, die Pflichtteilsentziehung zulasten seines Vaters sei wirksam und er sei daher als Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der Höhe nach macht er sich die Angaben in der Auskunft vom 4.2.2016 sowie hinsichtlich der Grundstückswerte die Verkaufserlöse zu eigen, wobei er allerdings die in seiner Berechnung nicht berücksichtigten Verbindlichkeiten unter B.I.4 (Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten zu 1) iHv 51.129 EUR) und unter B.IV.2. (Rechtsstreit Erben iHv 15.000 EUR) sowie über 10.000 EUR hinausgehende Bestattungskosten bestreitet. Ferner behauptet er, es sei Hausrat im Wert von 20.000 EUR vorhanden gewesen.
Das Landgericht hat auf die bei Gericht am 19.12.2014 zusammen mit dem Gerichtskostenvorschuss eingegangene und der Beklagten zu 1) am 10.2.2015 sowie dem Beklagten zu 2) am 29.1.2015 zugestellte Stufenklage die Beklagten mit Teilurteil 16.6.2015 zur Auskunft verurteilt. Auf das Teilurteil vom 16.6.2015 wird hinsichtli...