Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) erweist sich als statthaft und auch im Übrigen als zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO). Im Ergebnis ist sie jedoch nicht begründet.
1. Als Grundlage für ihren Antrag auf – grundsätzlich auch noch nachträglich zulässige (Demharter GBO, 28. Aufl., § 51 Rn 20) – Eintragung des Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) ziehen die Beteiligten die Vorschriften über die Berichtigungsbewilligung (§ 19 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 GBO) heran. Die Berichtigungsbewilligung ist eine Unterart der Eintragungsbewilligung und Ausfluss des das Grundbuch prägenden Bewilligungsgrundsatzes (dazu Demharter § 22 Rn 31; Hügel/Holzer GBO, 2. Aufl., § 22 Rn 69). Bei berichtigenden Eintragungen darf das Grundbuchamt deshalb neben der Berichtigungsbewilligung nicht auch noch den Nachweis der Unrichtigkeit verlangen (RGZ 73, 156). Ergibt sich aber aus den mit der Berichtigungsbewilligung vorgelegten Urkunden oder aus anderen dem Grundbuchamt bekannten Umständen, dass das Grundbuch durch die der Bewilligung entsprechende Eintragung unrichtig werden würde, kann dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben werden (BayObLGZ 1954, 225/230; 1980, 299/303).
Grundsätzlich genügt die schlüssige Darlegung, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde. Dann hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, nicht nachzuprüfen. Es darf daher auch keine Beweise verlangen und den Eintragungsantrag nur ablehnen, wenn es auf Tatsachen gegründete sichere Kenntnis hat, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben ist oder das unrichtige Grundbuch durch die beantragte Eintragung nicht richtig würde. Bloße – auch erhebliche und begründete – Zweifel genügen insoweit nicht. Das Grundbuchamt kann auch nicht verlangen, weitere Unterlagen vorzulegen (zu allem Demharter § 22 Rn 31; Hügel/Holzer § 22 Rn 72; weitergehend OLG Jena Rpfleger 2001, 125 mit Anm. Demharter FGPrax 2001, 54 ).
2. Ob dies gleichermaßen für die bewilligte Eintragung eines Nacherbenvermerks als Grundbuchberichtigung gilt, kann letztlich dahinstehen.
a) Es bleibt zunächst dahingestellt, ob der Erbvertrag vom 24.4.1954 nicht bereits einer Auslegung entgegenstände, wonach eine Nach-Nacherbfolge zugunsten des Beteiligten zu 1 angeordnet ist. So fällt schon auf, dass die maßgebliche Regelung nur einen Vermögensgegenstand, nämlich ein einzelnes Grundstück, betrifft, also keine Gesamtrechtsnachfolge vorsieht. Es erscheint auch denkbar, vielleicht sogar naheliegend, dass der Erblasser und seine Ehefrau die Sicherstellung des Rückfalls des fraglichen Grundstücks an die Familie der verstorbenen Tochter Hertha von S., wenn die andere Tochter – die Beteiligte zu 3 – keine Abkömmlinge hat, durch die Anordnung eines Vermächtnisses und den Anspruch auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung sicherstellen wollten, nicht hingegen durch eine gestaffelte Nacherbschaft. Hieraus ergäbe sich indessen nicht unbedingt schon die sichere Kenntnis, dass mit dem bewilligten Nacherbenvermerk das Grundbuch unrichtig würde.
b) Entscheidend ist ein anderer Umstand: Es liegt – nach Einziehung des der Vorerbin erteilten Erbscheins vom 20.4.1955 – ein Erbschein (vom 3.3.1982) vor, der die Beteiligte zu 3 als Miterbin zu 1/2 und Abkömmlinge der 1979 verstorbenen Tochter als Miterben zu je 1/6 ausweist, indessen keine Nacherbschaft, wie dies bei einer weiteren Nacherbfolge (in Form der Nach-Nacherbfolge) der Fall wäre (siehe Seiler in Burandt/Rojahn Erbrecht, § 2362 BGB, Rn 14). Der Erbschein trägt die Vermutung (§ 2365 BGB), dass andere als die angeführten Beschränkungen, soweit sie wie die Nacherbfolge im Erbschein aufzunehmen sind, nicht bestehen (Seiler in Burandt/Rojahn § 2365 BGB, Rn 4). Dies bindet nach allgemeinen Regeln das Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO), und zwar auch hinsichtlich der Auslegung der letztwilligen Verfügung (BayObLG Rpfleger 1997, 156; Demharter § 35 Rn 26). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 82/86; Demharter § 35 Rn 26). Ein derartiger Fall liegt ersichtlich nicht vor. Vielmehr hat das Nachlassgericht sich mit der Einziehung des erteilten Erbscheins gerade unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer gestaffelten Nacherbfolge in einem schriftlichen, dem Grundbuchamt und dem Senat bekannten Vermerk vom 22.11.2011 ausführlich auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erbschein – weil nicht unrichtig – nicht einzuziehen ist. Darauf stützt sich auch für den Senat die Erkenntnis, dass das Grundbuch im Hinblick auf den gelöschten Nacherbenvermerk nicht unrichtig ist, vielmehr durch dessen bewilligte Eintragung erst unrichtig würde.
In einem derartigen Fall verbietet es dem Grundbuchamt das Legali...