Die formellen Voraussetzungen eines verfahrenseinleitenden Antrags der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält § 23 FamFG. Als das zivilprozessuale Pendant dürfte § 253 ZPO angesehen werden: Mit der Erhebung einer Klage, die das Verfahren einleitet, beginnt ein Prozessrechtsverhältnis.
Auch wenn § 23 FamFG mit § 253 ZPO nicht ohne Weiteres zu vergleichen ist, so unterscheiden dennoch beide Normen im Wesentlichen zwischen dem Antrag einerseits und dessen Begründung (FamFG) bzw. dem Klagegrund (ZPO) andererseits. Der in § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO noch zusätzlich genannte Klagegegenstand ist praktisch bedeutungslos.
2.1.1 Begründungszwang
In kontradiktorischen Verfahren sind die den Klageantrag stützenden Tatsachen zwingend vom Kläger vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen. Ist der Vortrag geeignet, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen, ist eine Klage schlüssig; andernfalls ist sie als unbegründet abzuweisen.
2.1.2 Begründungsfreiheit
Die Begründung eines Antrags der freiwilligen Gerichtsbarkeit war unter der Geltung des FGG nicht vorgesehen. Auch das FamFG geht weiterhin von diesem Grundsatz aus, legt dem Antragsteller allerdings im Wege einer Soll-Vorschrift die Obliegenheit auf, eine Antragsbegründung zu liefern (§ 23 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dadurch will der Gesetzgeber erreichen, dass ein Gericht in die Lage versetzt wird, die Sache möglichst frühzeitig zu prüfen, das Verfahren zu strukturieren und zu beschleunigen. Fehlt eine Begründung, darf das Gericht den Antrag grundsätzlich aber nicht als unzulässig zurückweisen. Genügt der Antrag nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 FamFG, sieht das Gesetz keine Sanktionen vor; das Gericht muss gleichwohl von sich aus Ermittlungen zu den maßgeblichen Tatsachen aufnehmen.
2.1.3 Zwischenergebnis
Damit liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen ZPO- und FamFG-Verfahren in den unterschiedlichen Anforderungen an die verfahrenseinleitende Maßnahme. Da die Nr. 3100 ff VV RVG insbesondere auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugeschnitten sind, muss der Begründungszwang des kontradiktorischen Verfahrens die Regelannahme sein.
Wenn der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 1 FamFG grundsätzlich aber nur begründen soll, nicht muss, um dem Gericht die Arbeit zu erleichtern, kann das Wörtchen "lediglich" nur einen "nackten Antrag" ohne Begründung meinen. Was sonst außer Sachvortrag den Unterschied ausmachen soll, erschließt sich kaum. Die zwingende Bezeichnung der Parteien im Unterschied zur "erwünschten" Benennung der Beteiligten und die zivilprozessual ebenfalls obligatorische Angabe des Gerichts erscheinen als Abgrenzungskriterien zum "lediglich" gestellten FamFG-Antrag nicht plausibel.