Das Nachlassgericht ist an Erbscheinsanträge gebunden und damit nicht befugt, einen Erbschein abweichend vom Antrag zu erteilen.[15] Die gesetzgeberische Überlegung, die hinter Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG steckt, also die geringere Bedeutung eines Antrags aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit[16], kann in Erbscheinsverfahren nur eingeschränkt gelten. Das Gericht kann dem Antrag nur voll entsprechen oder ihn zurückweisen.[17]
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