Das Nachlassgericht ist an Erbscheinsanträge gebunden und damit nicht befugt, einen Erbschein abweichend vom Antrag zu erteilen.[15] Die gesetzgeberische Überlegung, die hinter Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG steckt, also die geringere Bedeutung eines Antrags aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit[16], kann in Erbscheinsverfahren nur eingeschränkt gelten. Das Gericht kann dem Antrag nur voll entsprechen oder ihn zurückweisen.[17]

[15] Burandt/Rojahn/Kroiß (Fn 1), § 352 FamFG Rn 10.
[16] Vgl. etwa Mayer, in: Mayer/Kroiß (Fn 5), Nr. 3101 Rn 46.
[17] Kroiß, Nachlassgerichtliches Verfahren, 2012, § 8 Rn 7.

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