Die Beschwerde ist gemäß § 31 Abs. 3 KostO statthaft, weil sie im angegriffenen Beschluss zugelassen worden ist. Die Frist des § 31 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 1 Satz 3 KostO ist gewahrt. Die Staatskasse ist beschwerdeberechtigt (vgl. z. B. Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl. 2008, S. 183 "Beschwerden 1.1.4") und wird durch die Bezirksrevisoren bei dem Landgericht vertreten, § 4 Abs. 1 Nr. 7 a) VertrV.
Die sich im Zusammenhang mit der Kostenprüfung auf der Grundlage der Kostenverfügung eventuell stellenden Fragen sind dienstaufsichtsrechtlicher Natur und im Bedarfsfall auf dem hierfür vorgesehenen Weg zu klären. Im vorliegenden Verfahren sind sie dagegen gänzlich ohne Belang. Zur Entscheidung des Senats steht allein, ob die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Nachlassgericht zu beanstanden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen, weil jedenfalls inzwischen eine Geschäftswertermittlung anhand der Ertragsmesszahlen für landwirtschaftliche Grundstücke nicht mehr im Einklang mit § 19 Abs. 2 KostO steht.
1. In Nachlasssachen erfolgt die Bewertung nach den Vorschriften der Kostenordnung (vgl. § 1 KostO). Für das Verfahren zur Erteilung eines beschränkten Erbscheins ordnet § 107 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KostO an, dass die Gebühren nach dem Wert der Grundstücke berechnet werden. Gemäß § 19 Abs. 2 KostO ist bei der Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt; von einer Beweisaufnahme zur Feststellung eines höheren Werts soll abgesehen werden.
Die Regelung des § 19 Abs. 2 KostO stellt keine Sonderregelung zu § 19 Abs. 1 KostO dar, der als anzusetzenden Wert den Verkehrswert bestimmt. Vielmehr enthält § 19 Abs. 2 KostO den Ausgangspunkt der Wertermittlung mit dem Ziel, sich dem Verkehrswert zu nähern (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 25.2.2011 – 34 Wx 13/11 – juris Rn 6; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2011, § 19 KostO Rn 5). Ein höherer Wert als der Einheitswert ist stets dann maßgeblich, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für ihn ergeben.
2. Für die Wertbestimmung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur seit geraumer Zeit auf das Vierfache der Ertragsmesszahl abgestellt.
Ausgangspunkt hierfür ist die Anknüpfung an § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG. Diese durch das zweite Steueränderungsgesetz 1971 (BGBl I S. 1266) eingeführte Vorschrift bezweckte, die steuerliche Erfassung eines nach dem 30.6.1970 aus der Veräußerung des zum Anlagevermögen von Land- und Forstwirten gehörenden Grund und Bodens erzielten Gewinns dadurch zu ermöglichen, dass ein am 1.7.1970 maßgeblicher Pauschalwert festgelegt wurde, mit dem ein späterer Veräußerungserlös verglichen werden konnte. Die durch § 55 Abs. 2 EStG festgelegten Ausgangsbeträge ersetzten die ansonsten erforderliche steuerrechtliche Feststellung eines Teilwerts für jedes Flurstück zum Stichtag. Nachdem die Ausgangsbeträge aus der Kaufpreisstatistik der Finanzverwaltung abgeleitet waren, sah die Rechtsprechung sie als tauglichen Anhaltspunkt für die Höhe des Verkehrswerts an (vgl. dazu ausführlich BayObLG, Rpfl 1975, S. 37 f). Die sich auf eine Vervielfältigung der Ertragsmesszahl stützende Wertfestsetzung wurde von einer Reihe von Gerichten übernommen (vgl. nur z. B. OLG Hamm, RdL 1981, S. 107 ff; OLG Braunschweig, DNotZ 1987, S. 632 ff.; so auch Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl. 2010, § 19 Rn 93 mwN; Assenmacher/Mathias, aaO, S. 501 "Grundbesitzwert 3.6.2"; aA z. B.: OLG Oldenburg, Rpfl 1981, S. 324 f; OLG Stuttgart, DNotZ 1987, S. 636 ff; Hartmann, aaO, Rn 24 "Ertragsmeßzahl").
3. Diese Bewertung entspricht jedoch jedenfalls inzwischen nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben.
a) Gemäß § 9 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150, 3176) drückt die Ertragsmesszahl die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). Eine einmal festgelegte Ertragsmesszahl ist nur dann gemäß § 11 BodSchätzG zu ändern, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen, die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben oder sich die Nutzungsart des Grundstücks nachhaltig geändert hat. Mit anderen Worten: Ohne den Eintritt einer solchen Änderung bleibt die Ertragsmesszahl dauerhaft unverändert mit der Folge, dass auch der aus der Vervielfachung der Ertragsmesszahl ermittelte Grundstückswert keinerlei Veränderungen unterliegt (so schon Reimann, DNotZ 1987, S. 638, 641). Auch soweit § 55 Abs. 2 EStG für bestimmte Fläch...