Auf Antrag der Erbin hat das Nachlassgericht ihr einen Erbschein nur für Grundbuchzwecke erteilt. Der Nachlass beinhaltet ein Waldgrundstück sowie mehrere Grundstücke Ackerland. Im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung des beschränkten Erbscheins gab die Erbin vor dem Nachlassgericht auch eine Versicherung an Eides statt ab.
Nach Erteilung des Erbscheins stellte die Kostenbeamtin des Amtsgerichts xxx der Erbin mit Kostenansatz vom 22.6.2011 für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung sowie für die Erteilung des beschränkten Erbscheins jeweils eine 1,0-Gebühr aus einem Wert von 42.783,– EUR in Rechnung, mithin jeweils 120,– EUR. Für das Waldgrundstück ging sie dabei bei 1.400 qm von einem Wert von 0,5 EUR/qm aus. Für das Ackerland legte sie die Ertragsmesszahl der jeweiligen Grundstücke zugrunde, multiplizierte diese mit 4 und teilte das Ergebnis durch 1,95583, um zum Grundstückswert zu gelangen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Würzburg beanstandete dies mit Prüfungsbemerkung vom 26.9.2011, soweit es um den Wert des Ackerlandes ging. Er vertrat die Auffassung, zutreffenderweise hätte das Vierfache der Ertragsmesszahl als Wert herangezogen werden müssen, sodass das Ackerland insgesamt 82.304,– EUR wert sei. Ausgehend von dem sich dann ergebenden Gesamtwert von 83.004,– EUR forderte er die Kostenbeamtin auf, noch weitere 144,– EUR (zwei 1,0-Gebühren à 192,– EUR) zu erheben.
Mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 12.10.2011 setzte daraufhin das Nachlassgericht den Geschäftswert für die Erbscheinserteilung auf 42.783,– EUR fest. Die auf den vierfachen Wert der Ertragsmesszahl abstellende Rechtsprechung stamme aus dem Jahre 1974 und gehe von DM-Werten aus; nach Umrechnung in EUR ergebe sich für das Ackerland daher ein Wert von 42.083,– EUR.
Hiergegen legten die Bezirksrevisoren bei dem Landgericht Würzburg namens der von ihnen vertretenen Staatskasse "Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 KostO" ein mit dem Antrag, den Beschluss vom 13.10.2011 (gemeint: 12.10.2011) als unzulässig aufzuheben. Bei der Prüfungsbemerkung handele es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Aufsicht über den Kostenansatz gemäß § 43 KostVfg.; daher sei die Kostenbeamtin eindeutig weisungsgebunden. Eine Streitwertfestsetzung sei nicht beantragt worden, weshalb sie auch nicht in Betracht komme.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere sei die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 31 Abs. 1 KostO zulässig gewesen, da sie im vorliegenden Fall angemessen erscheine. Es bestehe nämlich Streit darüber, welcher Wert bei der Bewertung von Grundbesitz mittels der Ertragsmesszahl anzusetzen sei.