1. Der auf Antrag des Klägers stets mögliche Wechsel von der Auskunfts- zur Leistungsstufe ist keine Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine stets zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, desgleichen das Übergehen einer ursprünglich angekündigten zweiten Stufe; die Wechselerklärung kann zwar als Prozesshandlung nicht widerrufen werden, aber die Rückkehr des Klägers in die erste Stufe ist wiederum nach § 264 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

2. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gemäß § 2314 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 260 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, wenn das Offenbaren des Gesamtumfangs des Nachlasses nur sukzessive auf Nachfrage erfolgte, wobei die Unvollständigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermieden werden können.

OLG München, Urteil vom 1. Februar 2012 – 3 U 3525/11

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