Die am 14.10.2008 in Berlin-… verstorbene Erblasserin wurde von ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 3) sowie ihren sieben Kindern, u. a. dem Beteiligte zu 1), beerbt.
Mit notarieller Erklärung vom 20.2.2009 haben die Kinder die Erbschaft nach ihrer verstorbenen Mutter ausgeschlagen, weil der Nachlass überschuldet sei, nachdem zunächst von einem Nachlasswert von 100.000,– EUR ausgegangen worden war. Nachfolgend haben die Kinder auch für die jeweils vorhandenen Enkel die Erbschaft ausgeschlagen, wobei der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau die Erbschaft nur bezüglich ihrer Kinder … … und … ausgeschlagen haben, nicht jedoch für das weitere Kind, den am 13.4.2005 geborenen …, den Beteiligten zu 2).
Aufgrund der Erbscheinsverhandlung vom 4.11.2009 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zum Az 61 VI 764/08 erteilte das Gericht am 27.11.2009 auf Antrag des Beteiligten zu 2) einen Gemeinschaftlichen Erbschein, mit dem die Beteiligten zu 2) und 3) zu jeweils 1/2 als Erben ausgewiesen wurden.
Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 20.9.2010 hat der Beteiligte zu 1) sowohl allein seine eigene Erbausschlagung als auch gemeinsam mit seiner Ehefrau die Ausschlagung für sämtliche Kinder angefochten, da sie irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen seien. Erst durch die Vermögensaufstellung der Erbengemeinschaft nach … per 30. Juni 2010 (… ), die ein Vermögen von 139.565,– EUR ergab, habe sich herausgestellt, dass die bisher angenommenen Verbindlichkeiten wesentlich geringer waren bzw. überhaupt nicht bestanden. Der Beteiligte zu 1) hat die Einziehung des Erbscheins vom 27.11.2009 u. a. auch deshalb beantragt, weil für die Erbausschlagung seiner weiteren Kinder neben dem Beteiligten zu 2) keine familiengerichtliche Genehmigung vorgelegen habe. Auch hierüber habe er sich geirrt.
Für den Beteiligten zu 2) ist durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Familiengericht, 133 F 24176/10, das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Jugendamt – im vorliegenden Einziehungsverfahren zum Ergänzungspfleger bestellt worden.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat unter dem 25.7.2011 den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen, weil der vorgetragene Anfechtungsgrund nicht glaubhaft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 184 a/184 b der Akte Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die nicht weiter begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.11.2011 nicht abgeholfen und die Akte dem Senat vorgelegt hat. (...)