Das Bundesverfassungsgericht hat vor dem Hintergrund der Entwicklung seiner eigenen Rechtsprechung dem Grunde nach drei Entscheidungsoptionen.
3.1 Verwerfen als unzulässig
Es stellt sich die Frage, ob das BVerfG in der Sache überhaupt entscheidet. Letztlich hat der BFH die eigentlich in dem Verfahren entscheidungserhebliche Frage, nämlich ob die Aufhebung der Steuerklasse II für den Zeitraum 2009 und anschließende Wiedereinführung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 verfassungswidrig sei, mit dem Hinweis auf den weitreichenden Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes verneint. Gegenstand der Vorlage war nämlich, dass der Kläger, der Neffe des Erblassers, einen Guthabenbetrag bei einem Kreditinstitut erbte, für den das Finanzamt die Steuer nach der Steuerklasse II idF des ErbStRG v. 24.12.2008 mit 30 % festsetzte und nicht der durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 verminderte Steuersatz von 15 % zur Anwendung kam. Unabhängig davon ist aber der BFH von der Verfassungswidrigkeit des ErbStG überzeugt, weil die in den §§ 13 a, 13 b ErbStG vorgesehenen Steuerverschonungen über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausginge. Die Zweifel an der Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses rühren jedoch genau daraus, dass Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Vorlage an das BVerfG vorsieht, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. Der BFH hat aber gerade die Streitfrage in Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz als nicht verfassungswidrig erachtet. Da der Tarifvorschrift des § 19 ErbStG eine gewisse Klammerfunktion für einen einheitlichen Steuertarif zukomme, wird vertreten, dass dadurch die Schlechterstellung von Steuerpflichtigen aufgezeigt wird, die nicht unter die Verschonung fallen. Zu berücksichtigen ist aber, dass das BVerfG die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses vom 22.5.2002 trotz der Klammerfunktion des § 19 ErbStG in erster Linie auf die Bewertung bezog.
3.2 Nichtigkeitserklärung
Die Nichtigkeitserklärung des BVerfG würde dazu führen, dass das ErbStG rückwirkend verfassungswidrig und damit nichtig ist. Die bisher noch offenen oder mit einem Vorläufigkeitsvermerk (iSv § 165 AO) versehenen Fälle wären ohne ausreichende Rechtsgrundlage ergangen und damit hinfällig. Dieses Szenario kam in der Vergangenheit so gut wie nie zur Anwendung und ist insbesondere aus fiskalischen Gründen nur schwer vorstellbar.
3.3 Unvereinbarkeitserklärung
Wesentlich wahrscheinlicher ist hingegen, dass das BVerfG – wenn es in der Sache entscheidet – das ErbStG für die Zukunft mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber eine neuerliche Frist setzt, innerhalb derer ein neues verfassungskonformes Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu erlassen ist. Diese neuerliche Frist dürfte jedoch deutlich kürzer bemessen werden, da im Gegensatz zu dem Beschluss vom 7. November 2006 Bewertungsfragen nicht mehr zu regeln sind.