(...) Mit Beschluss vom 22.5.2013 hat das Amtsgericht die für die Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen antragsgemäß festgestellt. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses hat es ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (§ 352 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2) mit seinem als "Einspruch" überschriebenen Schreiben vom 11.8.2013 gewandt. Darin erhebt er unter Beifügung von Anlagen verschiedene Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 1) und macht geltend, eine wirkungsvolle Kommunikation sei mit dem Beteiligten zu 1) nicht möglich. Ferner wird in jenem Schreiben beantragt, dem Beteiligten zu 1) einen "amtlichen Testamentsvollstrecker" zur Seite zu stellen, damit dieser alle Handlungen genau überprüfen könne. Alternativ solle die gesamte Abwicklung einem amtlichen Testamentsvollstrecker übergeben werden. Des Weiteren ging eine "zusätzliche Stellungnahme zum Einspruch" vom 18.9.2013 mit Anlagen ein. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 17.8.2013 unter Beifügung von Anlagen Stellung genommen.
Das Nachlassgericht hat das Schreiben vom 11.8.2013 als Beschwerde ausgelegt, dieser mit Beschluss vom 26.9.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Parallel dazu hat das Nachlassgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers bisher nicht vorliege und für den Fall, dass ein solcher gestellt werde, Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2013 angekündigt.
Per E-Mail vom 7.10.2013 hat der Beteiligte zu 2) eine "zusätzliche Stellungnahme zum Einspruch gegen die Einsetzung von P. K. als Testamentsvollstrecker" eingereicht. Er bezieht sich darin auf seine zuvor erhobenen Hauptvorwürfe gegen den Beteiligten zu 1), wonach dieser unter anderem Nachlassbestandteile im Nachlassverzeichnis nicht aufgeführt habe, obwohl sie ihm aufgrund eigener Tätigkeit bekannt sein müssten (Depot bei einer Bank in Luxemburg über ca. 120.000,– EUR, drei Postsparbücher bei der Postbank Bad Gastein, Österreich, über je 15.000,– EUR). Darüber hinaus habe er gegenüber der Enkelin A. in einer Mail vom Dezember 2012 angekündigt, die Guthaben auf den Sparbüchern in einer nicht dem Willen der Erblasserin entsprechenden Weise zu verwenden. Außerdem seien diese Sparbücher, die der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau bei der Sichtung der Schmuckstücke der Erblasserin gefunden und dem Beteiligten zu 1) zur Verwahrung übergeben hätten, inzwischen verschwunden.