Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 22.05.2013; Aktenzeichen 870 IV 1849/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG HamburgBarmbek, Abt. 870, vom 22.5.2013 (Az. 870 IV 1849/12) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtiche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 140.000 festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. §§ 354, 352 Abs. 1, 58, 59, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.) Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Mit Beschluss vom 22.5.2013 hat das AG die für die Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen antragsgemäß festgestellt. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses hat es ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (§ 352 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2) mit seinem als "Einspruch" überschriebenen Schreiben vom 11.8.2013 gewandt. Darin erhebt er sich unter Beifügung von Anlagen verschiedene Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 1) und macht geltend, eine wirkungsvolle Kommunikation sei mit dem Beteiligten zu 1) nicht möglich. Ferner wird in jenem Schreiben beantragt, dem Beteiligten zu 1) einen "amtlichen Testamentsvollstrecker" zur Seite zu stellen, damit dieser alle Handlungen genau überprüfen könne. Alternativ solle die gesamte Abwicklung einem amtlichen Testamentsvollstrecker übergeben werden. Des Weiteren ging eine "zusätzliche Stellungnahme zum Einspruch" vom 18.9.2013 mit Anlagen ein. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 17.8.2013 unter Beifügung von Anlagen Stellung genommen.

Das Nachlassgericht hat das Schreiben vom 11.8.2013 als Beschwerde ausgelegt, dieser mit Beschluss vom 26.9.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Parallel dazu hat das Nachlassgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers bisher nicht vorliege und für den Fall, dass ein solcher gestellt werde, Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2013 angekündigt.

Per E-Mail vom 7.10.2013 hat der Beteiligte zu 2) eine "zusätzliche Stellungnahme zum Einspruch gegen die Einsetzung von P. K. als Testamentsvollstrecker" eingereicht.

Er bezieht sich darin auf seine zuvor erhobenen Hauptvorwürfe gegen den Beteiligten zu 1), wonach dieser u.a. Nachlassbestandteile im Nachlassverzeichnis nicht aufgeführt habe, obwohl sie ihm aufgrund eigener Tätigkeit bekannt sein müssten (Depot bei einer Bank in Luxemburg über ca. EUR 120.000, drei Postsparbücher bei der Postbank Bad Gastein, Österreich, über je EUR 15.000). Darüber hinaus habe er gegenüber der Enkelin A. in einer Mail vom Dezember 2012 angekündigt, die Guthaben auf den Sparbüchern in einer nicht dem Willen der Erblasserin entsprechenden Weise zu verwenden. Außerdem seien diese Sparbücher, die der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau bei der Sichtung der Schmuckstücke der Erblasserin gefunden und dem Beteiligten zu 1) zur Verwahrung übergeben hätten, inzwischen verschwunden.

II.) Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Vom Beschwerdeführer nicht angegriffen hat das Nachlassgericht das Testament der Erblasserin als wirksam zugrunde gelegt und dahin ausgelegt, dass der Beteiligte zu 1) zum Testamentsvollstrecker berufen wird (§ 2197 Abs. 1 BGB) und darüber hinaus eine Dauertestamentsvollstreckung für die Erbteile der minderjährigen Enkel bis zu deren 18. Geburtstag angeordnet ist, für welche ebenfalls der Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist (§ 2209 BGB). Ferner hat das Nachlassgericht Hinderungsgründe des § 2201 BGB geprüft. Schließlich steht nach Aktenlage fest, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat (§ 2202 BGB, Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht am 6.12.2012) und die Testamentsvollstreckung weder gegenstandslos geworden noch aus einem sonstigen Grund bereits erloschen ist (§ 2225 BGB).

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker auf seinen Antrag gem. § 2368 Abs. 1 S. 1 BGB ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen (zum Prüfungsumfang vgl. MünchKomm/J. Mayer, 6. Aufl. 2013, § 2368 BGB Rz. 12; Mayer-Bonefeldt, Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2011, S. 51 Rz. 16; Palandt/Weidlich, 72. Aufl. 2013, § 2368 Rz. 6; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 18. Aufl. 2007, 689).

Nicht zu beanstanden ist es, dass das Nachlassgericht in eine weitere Prüfung hinsichtlich der möglicherweise vorliegenden Entlassungsgründe gem. § 2227 BGB nicht eingetreten ist.

Der Senat bleibt nach Überprüfung bei seiner Rechtsprechung, mit der er de...

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