Der wirksam vereinbarte Abfindungsausschluss stellt eine vorweggenommene, auf den Todesfall bezogene Verfügung über den Anteilswert dar und lenkt den Gesellschaftsanteil wertmäßig am Nachlass vorbei. Zu klären bleibt daher, ob mit Abfindungsausschlüssen auf den Todesfall des Gesellschafters eine sittenwidrige Benachteiligung Dritter verbunden ist. Hier sind neben den Gläubigern des Erblassers, die von einer Reduzierung der Haftungsmasse für Nachlassverbindlichkeiten betroffen sind, wegen § 2311 BGB auch die Pflichtteilsberechtigten als diejenigen zu berücksichtigen, zu deren Lasten sich ein Abfindungsausschluss auswirkt.
Gerade die Position der Pflichtteilsberechtigten soll nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1971 die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB eröffnen, wenn die gesellschaftsvertragliche Klausel der Pflichtteilsvermeidung diene und nicht durch besondere Umstände bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags gerechtfertigt sei. Dieser Fallgruppe dürfte schon aufgrund der mit ihr verbundenen erheblichen Nachweisproblematik kaum eine größere praktische Bedeutung zukommen. So wird es regelmäßig an einer gerade auf die Benachteiligung der Gläubiger des Erblassers oder seiner Pflichtteilsberechtigten gerichteten Intention fehlen. Im Hinblick auf den Ausschluss von Abfindungsansprüchen lässt sich im Gegenteil stets der wirtschaftlich sehr vernünftige und durchaus achtenswerte Gedanke der Sicherung und Erhaltung der Gesellschaft ins Feld führen.
Diese Argumentation fußt im Wesentlichen darauf, dass die Zulässigkeit des Abfindungsausschlusses lediglich auf Basis des Gesellschaftsrechts beurteilt wird, während die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Nachlass für die Beurteilung der Abfindungsklausel weitgehend ausgeklammert werden. Regelungen des Erbrechts und Erwägungen des Schutzes der Pflichtteilsberechtigten spielen grundsätzlich auf der Ebene des Gesellschaftsrechts keine Rolle, weil es dem Erblasser freistehen muss, über seinen Anteilswert zu Lebzeiten zu verfügen. Insofern lässt sich auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Abfindungsausschlussklauseln von einem Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Erbrecht sprechen.
Genauso wenig spielt die Reichweite des Schutzes der §§ 2325, 2329 BGB für die Wirksamkeit eines Abfindungsausschlusses im Gesellschaftsvertrag eine Rolle. Auf sie kommt es allein auf der Ebene des Erbrechts an, die erst mit dem Erbfall einschlägig wird. Die erbrechtliche Dimension soll nunmehr genauer untersucht werden.