Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. (...) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln. (...)
2. Die unbekannten Erben haben jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Beklagten gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Nach § 74 SGB XII werden vom Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, wenn dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Voraussetzung für den Anspruch wäre zunächst, dass die Kläger "Verpflichtete" im Sinne des § 74 SGB XII sind. Verpflichteter im Sinne der Vorschrift ist nur, wer letztlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (BVerwG v. 30. Mai 2002, 5 C 14/01, EVS 53, 481 – 483; Grube, aaO, Rn 11). § 74 SGB XII stellt darauf ab, wer letztlich ausgehend von der Pflicht zur Bestattung verpflichtet ist, die Kosten zu tragen und damit darauf, wer aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflichten oder anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Bestattung verpflichtet ist, eine Verpflichtung aus einem Werkvertrag mit einem Bestattungsunternehmer eingegangen ist und den Kosten nicht ausweichen kann. Eine Verpflichtung der unbekannten Erben kommt nur aus erbrechtlichen Vorschriften (hier § 1968 BGB) in Betracht. Landesrechtliche Bestattungspflichten der unbekannten Erben, die eine Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers, was zu einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII führen würde (vgl. Grube, aaO, Rn 12 f; Ehm in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. § 1968 Rn 25). Der Erbe kann jedoch seiner Verpflichtung nach § 1968 BGB dadurch entgehen, dass er die Erbschaft ausschlägt (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Auflage, § 74 Rn 14).
Danach ist bereits zweifelhaft, ob unbekannte Erben überhaupt – denklogisch – Verpflichtete gemäß § 1968 BGB sein können. Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Pflicht des "unbekannten" und möglicherweise gar nicht existenten Erben gegeben. Die Kostentragungspflicht aus § 1968 BGB trifft vielmehr denjenigen, der das Erbe auch tatsächlich erhält. Den Erben treffen die Kosten der Beerdigung als Korrelat für den Anfall des Erblasservermögens (Palandt-Weidlich, BGB, Komm., 71. Auflage § 1968 Rn 1). Schlägt der Erbe das Erbe aus, trifft ihn auch keine Pflicht, die Beerdigungskosten zu tragen. Die noch unbekannten Erben können daher bereits denklogisch nicht – nämlich bis zur Annahme der Erbschaft – "letztverpflichtet" sein, die Beerdigungskosten zu tragen. Nach den Umständen des Sachverhalts spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass die von dem Nachlasspfleger vertretenen – seit dem Erbfall am 9. März 2005 und somit seit acht Jahren nicht ermittelten – unbekannten Erben den angefallenen Bestattungskosten nicht ausweichen können und letztlich mit diesen belastet bleiben.
Des Weiteren ist auch die positive Feststellung nicht möglich, dass den Klägern als (unbekannten) Erben die Tragung der Kosten nicht zumutbar im Sinne des § 74 SGB XII ist, da deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt sind. Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 74 SGB XII auf Übernahme der Kosten einer Bestattung durch den Träger der Sozialhilfe ist aber unter anderem, dass dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Mithin muss die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten (hier der Erben) geprüft werden. Solange die Personen der Verpflichteten nicht feststellbar sind, kann eine solche Prüfung nicht stattfinden. Es liegen daher auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für eine Übernahme der begehrten Bestattungskosten nicht vor (vgl. ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 6. September 1999 – 4 BF 335/99 –, VG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2004 – 20 K4355/02 – jew. juris).
Der Begriff der Zumutbarkeit gemäß § 74 SGB XII ist – ebenso wie bereits gemäß der Vorgängervorschrift des § 15 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) – ein der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, der eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Er ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls ausfüllungsbedürftig; dabei können auch Maßstäbe und Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII / § 15 BSHG Rechnung getragen werden muss (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R –, juris = BSGE 104, 219 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 2/03 –, veröff. bei juris). Er setzt somit die Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Kostentragungspflichtigen voraus.
Der Senat folgt nicht der – ledigl...