Leitsatz
Das Recht auf ein privates Erbbegräbnis steht nicht nur den genealogischen Familienangehörigen des Gründers oder Nutzungsberechtigten zu; ein angeheiratetes Familienmitglied eines (früheren) Nutzungsberechtigten ist nicht von der Bestattung in einem privaten Erbbegräbnis ausgeschlossen.
OVG Münster, Beschluss vom 3. März 2015 – 19 B 266/15
Aus den Gründen
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Es kann auf sich beruhen, ob der Antragsteller antragsbefugt ist, was voraussetzte, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW auch seine Rechte als (potentieller) Erbe und künftiger Eigentümer des für die Bestattung vorgesehenen Erbbegräbnisplatzes zu schützen bestimmt ist. Denn dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung vom 18. Februar 2015 zur Bestattung der verstorbenen Stiefmutter des Antragstellers (...) außerhalb eines Friedhofs offensichtlich rechtswidrig wäre.
Der Beschwerdeeinwand gegen die Annahme eines besonderen Falls im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW, ein privates Erbbegräbnis sei ein bestimmter Platz, auf dem eine Familie oder ein Geschlecht das vererbliche Recht auf Nutzung zur Bestattung der Überreste ihrer verstorbenen Mitglieder habe, und setze demgemäß – hier fehlende – verwandtschaftliche Beziehungen der Verstorbenen zur Familie voraus, dringt nicht durch. Der Antragsteller zeigt keinen Rechtsgrundsatz oder allgemeinen Erfahrungssatz auf, aus dem sich ergibt, dass private Erbbegräbnisse heute nur für die Bestattung der genealogischen Familienangehörigen des Gründers oder Nutzungsberechtigten bestimmt und ein angeheiratetes Familienmitglied eines (früheren) Nutzungsberechtigten von der Bestattung bestimmungsgemäß ausgeschlossen ist; ein solcher Grundsatz ist auch nicht ersichtlich.
Dass die angefochtene Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW materiell-rechtliche Abwehrrechte in wasser-, haushalts- oder hygienerechtlicher Hinsicht (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 – 19 A 546/02-, NWVBl 2004, 382, juris, Rn 38 ff) verletzt, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand für die vorliegende eilbedürftige Entscheidung nicht anzunehmen. Die Einwände des Antragstellers in Bezug auf die Hygiene-Richtlinie, etwa in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BestG, dringen nicht durch. Es begegnet schon durchgreifenden Zweifeln, ob die Richtlinien, die sich für die Anlegung von Friedhöfen, die für eine Nutzung von längerer Dauer mit einer Vielzahl von Bestattungen bestimmt sind, Aussagekraft beimessen, für die Beurteilung der Anforderungen an eine einzelne Bestattung in einem für gelegentliche Bestattungen vorgesehenen privaten Erbbegräbnisplatz ohne Weiteres und uneingeschränkt herangezogen werden können. Davon abgesehen, ist insbesondere dafür, dass die Einhaltung angemessener Anforderungen der Hygiene-Richtlinien durch die Auflagen in der Genehmigung vom 18. Februar 2015 nicht sichergestellt wäre, nichts von Substanz ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in dem Erbbegräbnis in der Vergangenheit bereits Bestattungen stattgefunden haben, nach Aktenlage zuletzt 1994 diejenige des Vaters des Antragstellers, ohne dass Unzuträglichgkeiten unter dem Aspekt der Hygiene hervorgetreten sind. (...)
ZErb 1/2015, S. 158 - 159