Die Entscheidung des OLG Jena berührt neben der zentralen Frage nach der Beendigung der Erbengemeinschaft bei Vereinigung aller Erbanteile in der Hand miteinander in Bruchteilsgemeinschaft verbundener Erwerber weitere bis dato höchstrichterlich noch ungeklärte Aspekte der anteiligen Veräußerung von Erbanteilen gemäß § 2033 Abs. 1 BGB. So gehen Teile der – vor allem älteren – Literatur davon aus, dass bei dem Erwerb von Bruchteilen eines Erbanteils durch einen Nichterben der Anteil gespalten werde, wohingegen die herrschende Auffassung und auch das OLG Jena zu Recht eine Bruchteilsgemeinschaft am ungeteilten Erbanteil annehmen. Die Beantwortung der sich anschließenden, ebenfalls strittigen und richtigerweise zu bejahenden Frage, ob die hinsichtlich des Erbanteils bestehende Bruchteilsgemeinschaft neben der fortbestehenden Erbengemeinschaft in das Grundbuch einzutragen ist, ließ das OLG trotz Annahme des Fortbestehens der Erbengemeinschaft offen, weil es an einem entsprechenden Berichtigungsantrag fehlte. In der Tat war hierauf nicht einzugehen. Indes liegt der Grund hierfür nicht im Fehlen eines darauf gerichteten Berichtigungsantrags, sondern in der Beendigung der Erbengemeinschaft, welche zum Übergang des Nachlasses in Miteigentum nach Bruchteilen geführt hat. C und D hätten mithin "als Eigentümer zu je 1/2" eingetragen werden müssen.
1. Keine sachliche Rechtfertigung des Vergleichs zur unmittelbaren Erbeinsetzung als Maßstab für die Beendigung der Erbengemeinschaft
Dabei erscheint die Argumentation des OLG prima vista nicht unschlüssig: Auf Grundlage der Prämisse des Senats, die Vereinigung aller Anteile in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft führe zur Aufhebung der Erbengemeinschaft, weil dies der Situation der Alleinerbschaft entspreche, lässt sich schwerlich etwas dagegen einwenden, die Erbengemeinschaft solange aufrecht zu erhalten, wie sich die Erbanteile in der Hand mehrerer Personen – seien sie miteinander in Bruchteilsgemeinschaft verbunden oder nicht – befinden. Doch fragt es sich, woher das OLG Jena diese Grundannahme nimmt. Freilich, eine Erbschaft in echten Bruchteilen ist dem BGB unbekannt. Vielmehr entsteht gemäß § 2033 Abs. 1 BGB stets eine Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Indes steht ebenso außer Frage, dass die Erbengemeinschaft auch beendigt werden kann – und nur um die Beendigung geht es hier – indem das gesamthänderisch gebundene Eigentum in Bruchteilseigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen überführt wird. So einfach, wie der Senat meint, liegt die Sache also nicht.
2. Abhängigkeit der Bruchteilsgemeinschaft an den Erbschaftsanteilen von deren Fortbestand, nicht umgekehrt
Hinzu kommt, dass das OLG dem Bundesfinanzhof zu Unrecht eine "nicht weiter begründete Schlussfolgerung" unterstellt. Der II. Senat des BFH begründete seine Rechtsauffassung seinerzeit durchaus:
"Wird die Veräußerung von Bruchteilen eines Erbanteils anerkannt, so muß auch anerkannt werden, daß die Vereinigung aller Erbanteile in der Hand derselben Personen zu gleichen Bruchteilen zu der Auflösung der Gesamthand (...) führt."
Sicherlich hätte man sich an dieser Stelle weitere Erläuterungen gewünscht. Dies macht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des BFH indes nicht obsolet. Der Rekurs auf die Möglichkeit der Veräußerung von Bruchteilen eines Erbanteils liegt nämlich keineswegs neben der Sache. Dahinter steht – so darf man die Ausführungen des BFH ergänzen – die Überlegung, dass der Erwerb von Bruchteilen an einer Erbschaft weder bei einem Alleinerben noch bei vorheriger Vereinigung aller Erbs...