Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 9.2.2015 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
I. Die Verfügungsklägerin hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Die Frage, wer zu Entscheidungen über den Leichnam eines verstorbenen, über die Art der Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte zuständig sein soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Verstorbenen, aufgrund ihres noch fortwirkenden Persönlichkeitsrechts (OLG Karlsruhe NJW 2001, 2980; Palandt/Edenhofer, BGB, Einleitung vor § 1922 Rn 9). Vorliegend ist die Verfügungsklägerin aufgrund einer ausdrücklichen Bestattungsanordnung als Totenfürsorgeberechtigte befugt, den Willen der Verstorbenen und die von dieser vorgegebene Gestaltung der Beerdigung gegen Angehörige und Dritte zivilrechtlich durchsetzen. Ihr steht insoweit ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB zur Seite. Ebenfalls ergibt sich der Anspruch aus § 823 Abs. 1 iVm § 249 BGB, da das Totenfürsorgerecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB anerkannt ist, gegen dessen Beeinträchtigung dem Rechtsinhaber Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche zustehen (Palandt/Edenhofer, BGB, Einleitung von § 1922 Rn 9 ff; OLG Karlsruhe – 9 U 11/01 –, Urteil vom 26. Juli 2001, zit. nach juris). Die seitens der Verstorbenen erstellte Bestattungsanordnung ist wirksam. Soweit der Verfügungsbeklagte sich auf eine Geschäftsunfähigkeit der Verstorbenen zum Zeitpunkt der Erstellung der Bestattungsanordnung beruft, trägt er hierfür die Beweislast, da nach allgemeiner Auffassung bei einem Volljährigen die Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen ist. Wer sich auf Geschäftsunfähigket beruft, hat daher ihre Voraussetzungen zu beweisen (BGH NJW 1972, 681; Palandt/Ellenberger, BGB, § 104 Rn 8). Beweis wurde seitens des Verfügungsbeklagten indes nicht angeboten. Die Verfügungsklägerin ist aufgrund der wirksamen Bestattungsanordnung berechtigt, die seitens der Verstorbenen festgelegte Art der Beisetzung zu veranlassen. Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Bestattung ist insoweit tunlichst der Wille des Verstorbenen zu wahren. Dafür sprechen nicht nur Pietätsgründe, sondern auch der Umstand, dass der Leichnam als der Rückstand der Persönlichkeit des Erblassers anzusehen ist und als solcher Anspruch auf würdigen Umgang hat. Da die Verstorbene eindeutig festgelegt hat, dass sie auf der Friedhofsinsel zu Schloss (...) im Wege der Sargbeisetzung beerdigt werden möchte, ist diesem Willen somit zu entsprechen.
a) Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, eine Sargbeerdigung auf Schloss (...) verstoße gegen Rechtsvorschriften, beruft er sich auf eine rechtliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unmöglichkeit der Leistung ergibt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Danach trägt derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, während der Gegner die anspruchshindernden, die anspruchsvernichtenden und die anspruchshemmenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. V. 20. März 1986, IX ZR 42/85, zit. nach juris). Dem Verfügungsbeklagten obliegt demnach die Darlegungs- und Beweislast, dass die seitens der Verstorbenen verfügte Art der Bestattung infolge ihrer Gesetzeswidrigkeit dauerhaft unmöglich ist. Mithin hättes eines Beweises bedurft, dass die begehrte Sargbeisetzung gegen die Vorschriften des BestG NRW verstößt. Diesen Beweis hat der Verfügungsbeklagte nicht zu führen vermocht.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 BestG NRW kann eine Bestattung außerhalb eines Friehofs in besonderen Fällen mit Zustimmung der Gesundheitsbehörde genehmigt werden. Nach § 2 Abs. 3 BestG NRW muss der Bestattungsplatz den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entsprechen.
b) Eine Genehmigung ist vorliegend unstreitig erteilt. Soweit sich der Verfügungsbeklagte auf eine behauptete Rechtswidrigkeit der Genehmigung beruft, hätte ihm nunmehr die Beweisführung oblegen, dass der Bestattungsplatz nicht den Anforderungen des Wasserhaushaltsrechtes und des Gesundheitsschutzes entspricht. Der Verfügungsbeklagte hat sich vorliegend jedoch darauf beschränkt, die gesetzlichen Vorgaben an Friedhofsplätze aufzulisten, ohne jedoch substantiiert darzulegen, aufgrund welcher konkreten Ausgestaltung der Grabkammer eine Sargbeisetzung gegen die Richtlinien und Vorschriften des BestG NRW verstoßen würde. Insoweit ist unstreitig, dass die Grabstelle aufgrund einer Betonplatte nicht einsehbar ist, so dass der Verfügungsbeklagte lediglich die pauschale und nicht durch konkrete Tatsachen belegte Befürchtung hegt, die Grabkammer könne nicht den Vorgaben des BestG NRW genügen. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine rechtliche Unmöglichkeit der seitens der Verstorbenen begehrten Bestattung anzunehmen, zumal der Verfügungsbeklagte nicht substantiiert darlegt...