Die beste Unternehmensnachfolge, so eine weit verbreitete Ansicht, ist die Vermeidung der Nachfolge von Todes wegen, also eine Übergabe zu Lebzeiten. Das ist in den hier interessierenden Konstellationen nicht möglich und auch nicht gewollt: Die nächste Generation ist meist minderjährig, der potentielle Erblasser hat noch eine lange Berufstätigkeit vor sich und ist zudem erst in der Aufbauphase. Die üblichen Vorschläge zur Unternehmensnachfolge greifen also nicht. In diesem Sinne seien Familienpool und Stiftungen hier nur erwähnt. Dies wären Lösungen für Menschen mit schon großem Vermögen, bei denen auf die bereits bestehenden Vorschläge zurückgegriffen werden kann.
Es gilt in den hier behandelten Fällen, ein Notfallszenario zu schaffen. Dieses hängt ganz erheblich von der Form der unternehmerischen Betätigung ab. Es kann und soll hier nicht auf alle möglichen Formen der unternehmerischen Betätigung eingegangen werden, sondern nur auf die für Jungunternehmer nach hiesiger Einschätzung typischen: Das Einzelunternehmen, die GmbH und die GbR.
1. Einzelunternehmen
Da das Einzelunternehmen kein selbständiges Vermögen des Erblassers darstellt, ist eine Abgrenzung nicht möglich, auch wenn ein Einzelunternehmen gem. § 22 HGB grundsätzlich vererblich ist. Als Gestaltungshinweis taugt meist nur der Rat, eine Umwandlung, z. B. in eine GmbH, zu erwägen, was auch eine bessere Haftungsbegrenzung zu Lebzeiten ermöglicht.
Im Übrigen ist es zwar möglich, ein Einzelunternehmen als Erbengemeinschaft fortzuführen, aber bei Vertretung, Verwaltung und Auseinandersetzung unpraktikabel, was noch mehr für die Beteiligung von Minderjährigen gilt. Auch von einer vermächtnisweisen Zuwendung eines Einzelunternehmens wird abgeraten, weil die Abgrenzung und damit die Bezeichnung des Vermächtnisgegenstandes fast unmöglich sind. Zudem müssen Vertragspartner bei Übertragung der Verträge zustimmen. Von einer Testamentsvollstreckung wird aufgrund der fehlenden Abgrenzung und der Haftungsproblematik abgeraten. Eine Umwandlung noch zu Lebzeiten des Unternehmers ist am besten. Bei jüngeren Menschen in der Gründungsphase wird dies vielleicht nicht umzusetzen sein. Für den oder die Erben ist es dann wichtig, für eine Haftungsbegrenzung zu sorgen. Dies kann die Aufgabe des Testamentsvollstreckers sein. Auch er kann eine Umwandlung, z. B. in eine GmbH, versuchen, die auch letztwillig angeordnet werden kann. Öfter wird es aber um eine Abwicklung gehen, schon weil die treibende Kraft – der Unternehmer – fehlt und eine Fortführung des Unternehmens bis zu einer – fraglichen – Weiterführung durch die Erben vom Testamentsvollstrecker einen großen Einsatz erfordert.
Im Ergebnis enthält auch bei einem Einzelunternehmen die vorgeschlagene Vermächtnislösung viele Vorteile: Das Unternehmen geht an den Erben, und eine Erbengemeinschaft wird vermieden. Die Bewertung des Unternehmens sollte mit Bedacht geschehen. Häufig sind solche Unternehmen ohne die Persönlichkeit und die Kompetenz des Einzelunternehmers wertlos. In der Praxis sind die potentiellen Erben vorsorglich auf die Gefahr einer Haftung für bestehende Verbindlichkeiten sowie auf durch Untätigkeit des Unternehmens entstehende Verbindlichkeiten hinzuweisen.
2. GmbH
Die Nachfolge in Gesellschaftsanteilen gem. § 1922 BGB ist grundsätzlich unproblematisch, da diese frei vererblich sind, § 15 GmbHG. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung treffen, der für eine Beratung daher immer vorliegen muss. Es kann z. B. vereinbart sein, dass nur bestimmte Personen den Gesellschaftsanteil erben dürfe oder dass den verbleibenden Gesellschaftern ein Einziehungsrecht zusteht bzw. die Erben zur Abtretung verpflichtet si...