Von der Frage nach dem Übergang des Accounts auf den Erben ist diejenige nach der Übertragung einzelner E-Mails des Erblassers zu trennen.[29] Ein erheblicher Teil der Kommunikation erfolgt heute auf elektronischem Wege; dies gilt auch für geschäftliche Kontakte mit privaten Verbrauchern. Der Erbe wird daher ein großes Interesse an einem raschen und möglichst vollständigen Zugriff auf die E-Mail-Kommunikation des Erblassers haben, etwa um feststellen zu können, ob Rechnungen offen sind, also welche Nachlassverbindlichkeiten existieren und ihn treffen können. Abgerufene E-Mails gehen, ebenso wie abgespeicherte Daten, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt mit dem Eigentum an dem Speichermedium[30] auf den bzw. die Erben über.[31] Insoweit kann auf die vergleichbare Rechtsprechung zum Brief oder zum Tagebuch des Erblassers verwiesen werden.[32]

Komplizierter verhält sich demgegenüber die Rechtslage bei vom Erblasser nicht mehr abgerufenen E-Mails, zumal die einzelnen Provider uneinheitliche Geschäftsbedingungen verwenden und es an einer gesetzlichen Regelung mangelt. Nicht abgerufene E-Mails werden regelmäßig auf einem Server gespeichert, der im Eigentum des jeweiligen Providers steht. Mangels Sacheigentum beim Erblasser fehlt es im Erbfall somit an einem vererbbaren Gegenstand, der in den Nachlass fallen kann, weshalb es allein auf die Rechte und Pflichten aus dem konkreten Vertrag ankommt. Entscheidend ist in den meisten Fällen der jeweilige Nutzungsvertrag, in den der Erbe im Wege der Universalsukzession eintritt.[33] Verfügt der Erbe über das entsprechende Passwort, mag er sich zwar de facto in den Besitz der E-Mails des entsprechenden Kontos bringen; ob er das auch darf, steht auf einem anderen Blatt. Zumeist wird angenommen, dieser Weg sei dann rechtlich zulässig, wenn der Erblasser dem Erben die Zugangsdaten übermittelt, sie niedergeschrieben oder gespeichert hat und der Erbe Eigentümer des Speichermediums geworden ist.[34]

Sind hingegen keine aktuellen Zugangsdaten im Nachlass vorhanden, auf die der Erbe berechtigt zugreifen darf, so ist die Frage aufgeworfen, ob ihm ein Recht auf Zugriff auf die nicht abgerufenen, auf dem Server liegenden E-Mails des Erblassers gegenüber dem Provider zusteht. Folgt man der hier vertretenen Auffassung, so tritt der Erbe mit dem Erbfall in den E-Mail-Nutzungsvertrag gem. § 1922 Abs. 1 BGB ein mit der Folge, dass ihm sämtliche E-Mails zur Verfügung gestellt werden müssen.[35] Hiergegen wendet sich manche Stimme in der Literatur. Zwar trete der Erbe im Wege der Universalsukzession in den Vertrag mit dem E-Mail-Provider ein; gleichwohl sei es dem Provider aus Rechtsgründen verwehrt, die E-Mails des Verstorbenen herauszugeben. So wird die Ansicht vertreten, der Provider verstoße mit einer solchen Weitergabe der E-Mails gegen Art. 10 Abs. 1 GG und/oder § 88 Abs. 3 TKG, solange keine vollumfängliche Einwilligung vorliege; § 1922 BGB stelle keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar.[36] Der Provider mache sich sogar nach § 206 StGB wegen Mitteilung einer dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Tatsache strafbar.[37] Andere Stimmen halten namentlich einen Grundrechtseingriff für zumindest durch § 1922 Abs. 1 BGB gerechtfertigt[38] oder weisen darauf hin, dass der Erbe kein "anderer" iS von § 88 Abs. 3 TKG sei.[39] Die Diskussion zeigt jedenfalls eindrucksvoll, dass eine gesetzliche Regelung notwendig und geboten ist, denn aufgrund der aktuell unsicheren Rechtslage wird mancher E-Mail-Dienstanbieter den Wunsch des Erben nach Herausgabe der E-Mail-Kommunikation des Erblassers abweisen. Von den vielfältigen Problemen, denen sich Erben also im Zusammenhang mit dem Übergang eines E-Mail-Accounts und seiner Inhalte oder eines sonstigen Online-Vertrags ausgesetzt sehen müssen, soll zunächst die Frage herausgegriffen werden, inwieweit AGB-Klauseln die Vererbbarkeit einzuschränken vermögen.

[29] Bräutigam, in DAV Stellungnahme 34/2013, S. 16, 17–19.
[30] Bei webbasierten Freemail-Accounts verbleiben die abgerufenen E-Mails auf einem Server des Providers und werden nicht auf der Festplatte des PCs gespeichert. Eine andere Situation liegt dagegen bei Verwendung eines POP3- oder IMAP-Protokolls vor. Die E-Mails werden dann bei Abruf z. B. auf dem Smartphone des Nutzers abgespeichert.
[31] Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Martini, JZ 2012, 1145, 1147.
[32] LG Berlin BeckRS 2015, 20953 (unter B.II.1); im Ergebnis ebenso Brisch/ Müller-ter Jung, CR 2013, 446, 447; vgl. auch BVerfGE 80, 367 zur Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen im Strafverfahren.
[33] Vgl. oben II. 1.
[34] Herzog, in DAV Stellungnahme 34/2013, S. 30, 50 mit dem Hinweis darauf, dass es sich um einen digitalen Schlüssel handele. Fraglich ist jedoch, ob der Vergleich auch dann passt, wenn der Vertragspartner in seinen AGB die Weiterleitung von Passwörtern oder Zugangsdaten an Dritte ausdrücklich ausgeschlossen hat.
[35] Hauptleistungspflicht des Vertrags, vgl. Herzog, in DAV Stellungnahme 34/2013, S. 30, 53 f; Klas/Möhr...

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