Der Gesetzgeber hat in den einschlägigen Sondergesetzen des Medien- bzw. Telekommunikationsrechts die Thematik des Todes des Rechteinhabers nicht geregelt. In der Literatur wird daher zumeist auf allgemeinere Rechtsgrundlagen und Regelungen zurückgegriffen, die – da sie dem Schuld- und Erbrecht entstammen – regelmäßig für die alte, nichtdigitale Welt geschaffen worden sind. Der Erbe tritt danach gem. § 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich in alle Verträge des Erblassers mit sämtlichen Rechten und Pflichten ein. Der Erblasser hat u. U. zeit seines Lebens zahlreiche Vertragsbeziehungen zu Host-, Access- oder E-Mail-Providern aufgebaut, ist in sozialen Netzwerken aktiv gewesen oder hat eigene virtuelle Konten, mehrere Online-Abonnements usw. besessen.
Der Vermögensbegriff des § 1922 Abs. 1 BGB wird grundsätzlich umfassend verstanden. Einschränkungen sind namentlich bei höchstpersönlichen Positionen zu machen, die regelmäßig nur eingeschränkt vererblich sind, da sie häufig so eng mit der Person des Verstorbenen verbunden sind, dass eine freie Übertragbarkeit ausgeschlossen ist. Während vor diesem Hintergrund in der jüngeren Vergangenheit die Auffassung vertreten wurde, es sei nach dem Inhalt der zu vererbenden Positionen des digitalen Nachlasses zu unterscheiden mit der Folge, dass nichtvermögenswerte digitale Inhalte mit dem Tod des Erblassers grundsätzlich untergehen würden, wird heute eine solche Differenzierung zunehmend abgelehnt. Einmal von dem praktischen Einwand abgesehen, diese Unterscheidung könne ohne Abgrenzungsschwierigkeiten kaum treffsicher gelingen, besteht das sog. Infektionsrisiko, da in den meisten Fällen wenigstens ein Inhalt mit Personenbezug vorhanden sein dürfte. Die restriktive Auffassung überzeugt aber auch rechtlich nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb per se lediglich vermögenswerte und rein berufliche digitale Inhalte erbfähig sein sollen, nicht hingegen sämtliche nichtvermögenswerte bzw. private Internetpositionen. Zudem sind auch in der "nichtdigitalen Welt" durchaus nichtvermögenswerte Positionen bekannt, die im Wege der Universalsukzession im Erbfall übergehen. Das Erbrecht unterscheidet in § 1922 Abs. 1 BGB gerade nicht zwischen privaten und vermögensbezogenen Nachlassbestandteilen, wie sich namentlich aus § 2047 Abs. 2 BGB und § 2373 S. 2 BGB ablesen lässt. Es nimmt lediglich die Unvererblichkeit gewisser Rechte hin, die in der Regel höchstpersönlichen Charakter besitzen. Zudem lässt sich sachlich nicht begründen, weshalb etwa das Eigentum an dem Blatt Papier, auf dem ein privater Brief des Erblassers formuliert ist, unstreitig in den Nachlass fällt, dies aber dann nicht mehr gelten soll, wenn der Text nicht auf Papier, sondern in elektronischer Form niedergeschrieben wurde.
Daher ist der Meinung zu folgen, wonach der Begriff des Vermögens zunächst weit auszulegen ist und digitale Hinterlassenschaften grundsätzlich, ungeachtet ihres Inhalts, als Nachlassbestandteile auf den Erben übergehen. Eine grundsätzlich unterschiedliche Behandlung von digitalen und sonstigen Nachlassbestandteilen lässt sich nicht rechtfertigen. Zum Vermögen iS von § 1922 Abs. 1 BGB zählen daher namentlich sämtliche auf Speichermedien des Erblassers erfassten Daten. Vererbt werden mit dem Eigentum an den elektronischen Geräten (Computer, Tablet-PC, Smartphone, Spielekonsole, MP3-Player, Kamera etc.) oder den Speichermedien (DVD, CD-ROM, Festplatte, Speicher-Chips, USB-Stick usw.) des Erblassers automatisch die darauf gespeicherten Daten – unabhängig vom Charakter ihres Inhalts. Im Grundsatz vererbbar sind zudem die bestehenden schuldrechtlichen Vereinbarungen des Erblassers mit Providern (soziale Netzwerke, Cloud-Anbieter, Download-Anbieter, Streaming-Dienste etc.). Da für sie dasselbe Schuldrecht wie für Vertragsverhältnisse nichtdigitalen Inhalts gilt, sind sie in der Regel jedenfalls dann vererbbar, wenn die Vertragsbeziehung im Zeitpunkt des Todes des Vertragspartners noch nicht beendet gewesen ist. Zu klären bleibt allerdings, ob ein höchstpersönlicher digitaler Inhalt eine andere Bewertung im Einzelfall erforderlich macht, und inwieweit das Telekommunikations- oder das Datenschutzrecht dem Erbrecht Grenzen ziehen kann.