Rechtspositionen und Vermögenswerte eines Erblassers, die Resultat seines digitalen Lebens sind, fallen grundsätzlich im Zeitpunkt seines Todes in den Nachlass. Das gilt zunächst ungeachtet der Frage, ob diese höchstpersönlicher Natur, vermögenswert oder nichtvermögenswert sind, oder ob sie einen beruflichen bzw. privaten Inhalt besitzen. § 1922 BGB erfasst regelmäßig sämtliche vererbbaren Hinterlassenschaften, seien sie analogen oder digitalen Ursprungs.
Digitale Inhalte und Ansprüche beruhen auf entsprechenden Vertragsbeziehungen des Erblassers mit Online-Providern. Die Frage nach ihrer Übertragbarkeit im Falle des Todes des Nutzers/Erblassers richtet sich daher nach der konkreten Ausgestaltung des Vertrags. So kann das Recht der Übertragbarkeit eines Online-Angebots vertraglich abbedungen worden sein. Entsprechenden Vertragsgestaltungen kann nach momentaner Rechtslage jedenfalls nicht per se ihre AGB-rechtliche Unwirksamkeit attestiert werden. Die Rechtslage ist im Gegenteil derzeit von großer Unsicherheit geprägt, was sich in mehrfacher Hinsicht für den Erben negativ auswirkt. Provider werden den aus ihrer Sicht rechtssichersten Weg wählen und mit Blick auf die zahlreichen Unklarheiten versuchen, den Übergang von Online-Verträgen auf Erben sowie die Herausgabe von E-Mails und sonstigen Daten weitestgehend zu vermeiden. Da obergerichtliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Ausschlüsse der Vererbbarkeit von Ansprüchen aus einem Online-Vertrag bislang fehlt, können sich Provider gegenüber dem Erben auf die Wirksamkeit ihrer Geschäftsbedingungen berufen. Der Erbe ist also im Zweifel gezwungen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, auch wenn er in der Zeit der Nachlassabwicklung häufig andere Sorgen und Angelegenheiten zu bewältigen haben dürfte. Verweigern Provider dem Erben den Zugriff auf den Online-Account, besteht die Gefahr, unerkannten Verbindlichkeiten des Erblassers ausgesetzt zu sein oder Vermögenspositionen nicht wahrnehmen zu können. Die gegenwärtige Rechtslage kann also nur als unbefriedigend bezeichnet werden.
Es zeichnet sich schon anhand der in diesem Teil des Beitrags dargelegten Probleme ab, dass gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind, um mehr Klarheit bzw. Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Im zweiten Teil wird es um die gesetzlichen Grenzen gehen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Erblassers und der Datenschutz der Vererbbarkeit digitaler Inhalte und Ansprüche setzen.