Grundsätzlich übt der gesetzliche Vertreter für den Minderjährigen dessen Gesellschafterrechte aus.[27] Bei Gesellschafterbeschlüssen erfordert auch nicht der Schutzzweck des § 181 BGB die Bestellung eines Ergänzungspflegers.[28] Nach der Rechtsprechung ist der Gesellschafter nicht am Verbot des Selbstkontrahierens gehindert, wenn er auch als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Vertretenen handelt, da das Ziel gewöhnlicher Gesellschafterbeschlüsse nicht das Austragen individueller Gegensätze, sondern die verbandsinterne Willensbildung ist. Der gesetzliche Vertreter kann daher den Minderjährigen bei Beschlüssen über die interne Willensbildung über Geschäftsführungsmaßnahmen vertreten.[29]

Anders gestaltet sich die Lage jedoch bei Grundlagengeschäften. Bei Gesellschafterbeschlüssen, die auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags abzielen, greift das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB ein, sodass hier ein Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind bestellt werden muss.[30]

[27] Baumbach/Hopt, HGB, § 105 Rn 27.
[28] BGH, Beschl. v. 18.9.1975, NJW 1976, 49 ff.
[29] Ulmer in: MüKo, BGB, § 709 Rn 69; Enzinger in: MüKo, HGB, § 119 Rn 20, 21; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 119 Rn 20; Baumbach/Hopt, HGB, § 119 Rn 22.
[30] Veit in: Beck‘scher Online-Kommentar BGB, § 1629 Rn 35; Schubert in: MüKo, BGB, § 181 Rn 35; Rust, DStR 2005, 1992 (1993).

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