Grundsätzlich vertreten beide Elternteile das minderjährige Kind gemeinsam im Sinne einer Gesamtvertretungsbefugnis (§§ 1626, 1629 BGB). Sind beide Elternteile nicht miteinander verheiratet und haben sie auch keine Sorgeerklärung abgegeben, so vertritt die Mutter das minderjährige Kind alleine (§ 1626 a Abs. 3 BGB).

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