I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch duch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte durfte aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses die Einholung eines kostenpflichtigen notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB analog verweigern.
Deckt ein Nachlass nicht einmal die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis, so kann der pflichtteilsberechtigte Nichterbe die Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht verlangen (OLG Schleswig, Beschl. v. 30.7.2010 – 3 W 48/10; Palandt/Edenhofer, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2314 Rn 18). § 1990 Abs. 1 a BGB regelt den Fall, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht tunlich ist, oder dass aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt worden ist.
Die Regelung kann auf den Fall, dass bei notleidendem Nachlass ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert wird, übertragen werden. Für diesen Fall fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Jedoch besteht auch hier die Interessenlage, bei einem ohnehin schon notleidenden Nachlass weitere Nachlasskosten zu vermeiden. Dem steht auch kein schutzwürdiges Interesse des Klägers entgegen, da diesem bereits Auskunft durch ein privates Nachlassverzeichnis erteilt wurde.
Zwar kann ein Erbe sich gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben wegen eines Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 BGB nicht auf die Haftungsbeschränkung oder Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses begehrt wird. Für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses fallen Kosten an, die gemäß § 2314 Abs. 2 BGB der Nachlass trägt. Dasselbe gilt für die Kosten einer Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Kostenpositionen stellen Nachlassverbindlichkeiten dar.
Der Nachlass ist vorliegend notleidend. Der Vortrag der Beklagtenseite, wonach die Passiva die Aktiva deutlich übersteigen, wurde von der Klägerseite nicht bestritten und ist somit als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Klageschriftsatz vorträgt, er gehe davon aus, dass ihm im Ergebnis ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von wenigstens 7.500,00 EUR zustehe. Der Beklagte hat unstreitig ein Nachlassverzeichnis mit Wertangabe vorgelegt, das eine detaillierte Auflistung enthält und ergibt, dass die Aktiva, die Passiva übersteigen. Allein die pauschale, nicht näher begründete Vermutung, dem Kläger stünden dennoch Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses zu begründen.
Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass das Nachlassverzeichnis unrichtig sein soll, werden von Klägerseite jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen. Soweit der Kläger behauptet, der Erblasser habe ein Hausgrundstück gehabt, das auf Umwegen – mutmaßlich unentgeltlich – bei der Beklagten in das Eigentum der Beklagten gelangt sei, fehlt es diesem Vortrag an Substanz. Die vage Vermutung reicht nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses zu begründen. Vielmehr hätte die Beklagte [recte: der Kläger] Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass das Nachlassverzeichnis falsch ist, bzw. dass ein Gegenstand fehlerhaft oder gar nicht berücksichtigt wurde. Allein der pauschale Hinweis auf eine mutmaßlich unentgeltliche Übertragung eines nicht näher bezeichneten Hauses ohne konkrete Anhaltspunkte genügt diesen Anforderungen nicht. Der Vortrag ist nicht einlassungsfähig und wurde auch nicht konkretisiert, da abgesehen von dem Klageschriftsatz ein weiterer Sachvortrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung durch die Klägerseite trotz Hinweises der Beklagten, dass der Vortrag hinsichtlich des Hauses in dieser Form nicht nachvollziehbar sei, nicht erfolgte. (...)
2. Es besteht auch kein Anspruch auf Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt des Todes sowie der ergänzungs- und/oder ausgleichspflichtigen Zuwendungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Zuwendung.
Der Anspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat unstreitig ein Nachlassverzeichnis mit Wertangaben vorgelegt. Einwände gegen diese Wertangaben oder eine etwaige Unvollständigkeit der Angaben werden von Seiten des Klägers nicht vorgetragen.
II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis ergibt sich auch nicht mit der Einschränkung, dass die Auskunft auf Kosten des Klägers erteilt werden soll.
Der Antrag ist nicht geeignet, die Einrede nach § 1990 Abs. 1 BGB auszuschließen. Er zielt nach wie vor darauf a...