Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht – dessen Entscheidung in ZEV 2015, 588 veröffentlicht ist – meint, es fehle an der internationalen Zuständigkeit. Auf den Streitfall sei § 15 S. 1 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens anzuwenden (in Kraft getreten als Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929, RGBl 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl 1952 II S. 608; fortan: Nachlassabkommen); danach sei nur die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte eröffnet. § 15 des Nachlassabkommens begründe eine ausschließliche Zuständigkeit. Der Rechtsstreit betreffe einen Erbschaftsanspruch im Sinne dieser Regelung. Diese gelte für Streitigkeiten unter (potentiell) erbrechtlich Berechtigten; es komme nicht darauf an, ob eine Vereinbarung über die Verteilung des Erlöses aus dem Hausverkauf vorliege oder ob der Kläger seinen Anspruch auf unerlaubte Handlung oder Bereicherung stütze. Eine einschränkende Auslegung aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beklagten komme nicht in Betracht.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte gemäß § 15 des Nachlassabkommens besteht nicht. Vielmehr richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVVO aF bzw. – sofern die Streitigkeit gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO aF nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO aF fallen sollte – §§ 12, 13 ZPO). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Deutschland.
1. Die Voraussetzungen von § 15 des Nachlassabkommens sind – anders als das Berufungsgericht meint – nicht erfüllt.
§ 15 Satz 1 des Nachlassabkommens lautet:
"Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen sowie Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates anhängig zu machen, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte, soweit es sich um unbeweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates, in dessen Gebiet sich der unbewegliche Nachlass befindet."
Die Zuständigkeit nach dieser Norm setzt also voraus, dass Ge-genstand des Rechtsstreits die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüche sind. Daran fehlt es.
a) Maßgeblich für die Frage, welche Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist der Sachvortrag des Klägers. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation durch den Kläger an, sondern darauf, auf welche Tatsachengrundlage der Kläger seinen Anspruch stützt und inwieweit der Kläger auf dieser Tatsachengrundlage bestimmte Ansprüche verfolgt. Wie die Revision zutreffend geltend macht, erfasst § 15 des Nachlassabkommens nicht die vom Kläger im Rechtsstreit erhobenen Ansprüche.
b) Im Streitfall kommen allein Erbschaftsansprüche iS des § 15 des Nachlassabkommens in Betracht. Solche Ansprüche liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Dies ist nach deutschem Sachrecht bei Ansprüchen aus § 2018 BGB, nach türkischem Sachrecht bei Ansprüchen aus Art. 637 des türkischen ZGB der Fall (vgl. OLG Köln, OLGZ 1986, 210, 212). Gemeinsam ist diesen Ansprüchen, dass sich der Gläubiger auf ein ihm zustehendes Erbrecht beruft, dessen Reichweite zwischen den Parteien streitig ist. Nur wenn der Rechtsstreit dazu dient, auch über diesen Streit um Bestand und Ausmaß des Erbrechts zu entscheiden, handelt es sich um einen Erbschaftsanspruch iSv § 15 des Nachlassabkommens.
Dies ergibt sich aus der Auslegung von § 15 des Nachlassabkommens. Hierzu sind die Bestimmungen des Nachlassabkommens aus sich heraus auszulegen; dabei sind zugleich die erbrechtlichen Bestimmungen Deutschlands und der Türkei als der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Beide Rechtsordnungen kennen in § 2018 BGB (Erbschaftsanspruch) bzw. Art. 637 türkisches ZGB (Miras Sebebiyle Istihkak Davası) Herausgabeansprüche, bei denen zugleich über die Erbeneigenschaft entschieden wird. Nach diesem Auslegungsmaßstab meint der Begriff "Erbschaftsansprüche" nicht sämtliche Streitigkeiten zwischen Erben. Erst recht meint er nicht sämtliche Ansprüche, bei denen Erbfragen eine Rolle spielen. § 15 des Nachlassabkommens zählt die betroffenen Ansprüche vielmehr enumerativ auf. Gemeinsam ist diesen Ansprüchen, dass sie die Frage betreffen, wer (in welchem Umfang) Erbe geworden ist, wie sich aus den neben den Erbschaftsansprüchen genannten Klagen auf Feststellung des Erbrechts, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnisansprüchen ergibt. Die Vorschrift zielt also darauf, für Streitigkeiten, die einen besonders engen Bezug zur jeweiligen Erbfolge aufweisen, anges...